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==== § 21a Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bei Mitgliedern von Solidargemeinschaften ====
(1)[[law:sgb_11:21a#abs_1_1|1]] Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung besteht
für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß
§ 176 Absatz 1 des Fünften Buches als anderweitige Absicherung im
Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
gilt, sofern sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
haben und sie ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches versicherungspflichtig
wären. [[law:sgb_11:21a#abs_1_2|2]]Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt.
(2)[[law:sgb_11:21a#abs_2_1|1]] Die in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten
Solidargemeinschaften haben bei ihren Mitgliedern unverzüglich
abzufragen, ob sie in der sozialen Pflegeversicherung oder privaten
Pflege-Pflichtversicherung versichert sind. [[law:sgb_11:21a#abs_2_2|2]]Die Mitglieder einer
Solidargemeinschaft sind verpflichtet, der Solidargemeinschaft
innerhalb von drei Monaten nach der Abfrage das Vorliegen eines
Pflegeversicherungsschutzes nachzuweisen oder mitzuteilen, dass kein
Versicherungsschutz besteht. [[law:sgb_11:21a#abs_2_3|3]]Wird kein Pflegeversicherungsschutz
innerhalb der Frist nach Satz 2 nachgewiesen, hat die
Solidargemeinschaft das Mitglied unverzüglich aufzufordern, sich gegen
das Risiko der Pflegebedürftigkeit zu versichern und einen Nachweis
darüber innerhalb von sechs Wochen vorzulegen.