[[{}law:sgb_11:21a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:23|→]]
==== § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht ====
(1)[[law:sgb_11:22#abs_1_1|1]] Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei
einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit
versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner,
die bei Versicherungspflicht nach § 25 versichert wären, Leistungen
beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des
Vierten Kapitels gleichwertig sind. [[law:sgb_11:22#abs_1_2|2]]Die befreiten Personen sind
verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange sie
krankenversichert sind. [[law:sgb_11:22#abs_1_3|3]]Personen, die bei Pflegebedürftigkeit
Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluß einer entsprechenden
anteiligen Versicherung im Sinne des Satzes 1 verpflichtet.
(2)[[law:sgb_11:22#abs_2_1|1]] Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der
Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden. [[law:sgb_11:22#abs_2_2|2]]Die
Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit
diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden,
sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung
folgt. [[law:sgb_11:22#abs_2_3|3]]Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.