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==== § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen ====
(1)[[law:sgb_11:23#abs_1_1|1]] Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die
der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des
Versicherungsvertragsgesetzes genügen, versichert sind, sind
vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur
Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen
Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. [[law:sgb_11:23#abs_1_2|2]]Der Vertrag
muß ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie
selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der
sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung
bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den
Leistungen des Vierten Kapitels gleichwertig sind. [[law:sgb_11:23#abs_1_3|3]]Dabei tritt an die
Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
(2)[[law:sgb_11:23#abs_2_1|1]] Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten
Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. [[law:sgb_11:23#abs_2_2|2]]Das Wahlrecht ist
innerhalb von sechs Monaten auszuüben. [[law:sgb_11:23#abs_2_3|3]]Die Frist beginnt mit dem
Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. [[law:sgb_11:23#abs_2_4|4]]Das Recht zur
Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt;
bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine
Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem
neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
(3)[[law:sgb_11:23#abs_3_1|1]] Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind
zum Abschluß einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen
Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht
nach § 20 Abs. 3 versicherungspflichtig sind. [[law:sgb_11:23#abs_3_2|2]]Die beihilfekonforme
Versicherung ist so auszugestalten, daß ihre Vertragsleistungen
zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in §
46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten
Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen
Versicherungsschutz gewährleisten.
(4)[[law:sgb_11:23#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
1. [[law:sgb_11:23#abs_4_2|2]]Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig sind,
2. [[law:sgb_11:23#abs_4_3|3]]Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
3. [[law:sgb_11:23#abs_4_4|4]]Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
[[law:sgb_11:23#abs_4_5|5]](4a) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von
Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 des
Fünften Buches als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder
einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193
Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt und
die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193
Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes verpflichtet wären, eine
Krankheitskostenversicherung abzuschließen. [[law:sgb_11:23#abs_4_6|6]]Eine Kündigung des
Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht
erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung
versichert ist. [[law:sgb_11:23#abs_4_7|7]]Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist,
gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. § 21a Absatz 2
bleibt unberührt.
(5)[[law:sgb_11:23#abs_5_1|1]] Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf
nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des
Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146
Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften
Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des
Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des
Soldatenentschädigungsgesetzes, nach § 34 des
Beamtenversorgungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine
entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie
keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen
Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.
(6)[[law:sgb_11:23#abs_6_1|1]] Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die
Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind
verpflichtet,
1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung
zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen
Pflegeversicherung anzulegen und
2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit
des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen
oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.