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==== § 25 Familienversicherung ====
(1)[[law:sgb_11:25#abs_1_1|1]] Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von
Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn
diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 11 oder nach § 20 Abs. 3
versicherungspflichtig sind,
3. nicht nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in
der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert sind,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, überschreitet;
bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen
(Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender
Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche
Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung
folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der
Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten
Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der
Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine
geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des
Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis
zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
[[law:sgb_11:25#abs_1_2|2]]§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des
Fünften Buches gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:25#abs_2_1|1]] Kinder sind versichert:
1. bis zur Vollendung des 18. [[law:sgb_11:25#abs_2_2|2]]Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 23. [[law:sgb_11:25#abs_2_3|3]]Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig
sind,
3. bis zur Vollendung des 25. [[law:sgb_11:25#abs_2_4|4]]Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder
Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25.
[[law:sgb_11:25#abs_2_5|5]] Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung durch den
freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen
Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem
Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten
Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer
von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an
einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen,
besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens
bis zur Vollendung des 25. [[law:sgb_11:25#abs_2_6|6]]Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3
des Fünften Buches gilt entsprechend,
4. ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die
Behinderung (§ 2 Abs. 1 des Neunten Buches) zu einem Zeitpunkt vorlag,
in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder
3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer
Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
[[law:sgb_11:25#abs_2_7|7]]§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:25#abs_3_1|1]] Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte
Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der
Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten
Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen
regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das
Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag
berücksichtigt.
(4)[[law:sgb_11:25#abs_4_1|1]] Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen,
die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder
die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. [[law:sgb_11:25#abs_4_2|2]]Dies
gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.