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==== § 26 Weiterversicherung ====
(1)[[law:sgb_11:26#abs_1_1|1]] Personen, die aus der Versicherungspflicht nach § 20, § 21 oder §
21a Absatz 1 ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem
Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden
mindestens zwölf Monate versichert waren, können sich auf Antrag in
der sozialen Pflegeversicherung weiterversichern, sofern für sie keine
Versicherungspflicht nach § 23 Abs. 1 eintritt. [[law:sgb_11:26#abs_1_2|2]]Dies gilt auch für
Personen, deren Familienversicherung nach § 25 erlischt oder nur
deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3
vorliegen. [[law:sgb_11:26#abs_1_3|3]]Der Antrag ist in den Fällen des Satzes 1 innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft, in den Fällen des
Satzes 2 nach Beendigung der Familienversicherung oder nach Geburt des
Kindes bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
(2)[[law:sgb_11:26#abs_2_1|1]] Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder
gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht
ausscheiden, können sich auf Antrag weiterversichern. [[law:sgb_11:26#abs_2_2|2]]Der Antrag ist
bis spätestens einen Monat nach Ausscheiden aus der
Versicherungspflicht bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die
Versicherung zuletzt bestand. [[law:sgb_11:26#abs_2_3|3]]Die Weiterversicherung erstreckt sich
auch auf die nach § 25 versicherten Familienangehörigen oder
Lebenspartner, die gemeinsam mit dem Mitglied ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegen. [[law:sgb_11:26#abs_2_4|4]]Für
Familienangehörige oder Lebenspartner, die im Inland verbleiben, endet
die Familienversicherung nach § 25 mit dem Tag, an dem das Mitglied
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.