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==== § 26a Beitrittsrecht ====
(1)[[law:sgb_11:26a#abs_1_1|1]] Personen mit Wohnsitz im Inland, die nicht pflegeversichert sind,
weil sie zum Zeitpunkt der Einführung der Pflegeversicherung am 1.
[[law:sgb_11:26a#abs_1_2|2]]Januar 1995 trotz Wohnsitz im Inland keinen Tatbestand der
Versicherungspflicht oder der Mitversicherung in der sozialen oder
privaten Pflegeversicherung erfüllten, sind berechtigt, die
freiwillige Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbaren
sozialen Pflegekassen zu beantragen oder einen
Pflegeversicherungsvertrag mit einem privaten Versicherungsunternehmen
abzuschließen. [[law:sgb_11:26a#abs_1_3|3]]Ausgenommen sind Personen, die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch beziehen sowie Personen, die
nicht selbst in der Lage sind, einen Beitrag zu zahlen. [[law:sgb_11:26a#abs_1_4|4]]Der Beitritt
ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten privaten
Versicherungsunternehmen bis zum 30. [[law:sgb_11:26a#abs_1_5|5]]Juni 2002 schriftlich zu
erklären; er bewirkt einen Versicherungsbeginn rückwirkend zum 1.
[[law:sgb_11:26a#abs_1_6|6]]April 2001. [[law:sgb_11:26a#abs_1_7|7]]Die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 gelten als
erfüllt. [[law:sgb_11:26a#abs_1_8|8]]Auf den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 1
Anwendung.
(2)[[law:sgb_11:26a#abs_2_1|1]] Personen mit Wohnsitz im Inland, die erst ab einem Zeitpunkt nach
dem 1. [[law:sgb_11:26a#abs_2_2|2]]Januar 1995 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht
pflegeversichert sind und keinen Tatbestand der Versicherungspflicht
nach diesem Buch erfüllen, sind berechtigt, die freiwillige
Mitgliedschaft bei einer der nach § 48 Abs. 2 wählbaren sozialen
Pflegekassen zu beantragen oder einen Pflegeversicherungsvertrag mit
einem privaten Versicherungsunternehmen abzuschließen. [[law:sgb_11:26a#abs_2_3|3]]Vom
Beitrittsrecht ausgenommen sind die in Absatz 1 Satz 2 genannten
Personen sowie Personen, die nur deswegen nicht pflegeversichert sind,
weil sie nach dem 1. [[law:sgb_11:26a#abs_2_4|4]]Januar 1995 ohne zwingenden Grund eine private
Kranken- und Pflegeversicherung aufgegeben oder von einer möglichen
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der
sozialen Pflegeversicherung keinen Gebrauch gemacht haben. [[law:sgb_11:26a#abs_2_5|5]]Der
Beitritt ist gegenüber der gewählten Pflegekasse oder dem gewählten
privaten Versicherungsunternehmen bis zum 30. [[law:sgb_11:26a#abs_2_6|6]]Juni 2002 schriftlich zu
erklären. [[law:sgb_11:26a#abs_2_7|7]]Er bewirkt einen Versicherungsbeginn zum 1. [[law:sgb_11:26a#abs_2_8|8]]Januar 2002. [[law:sgb_11:26a#abs_2_9|9]]Auf
den privaten Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung.
(3)[[law:sgb_11:26a#abs_3_1|1]] Ab dem 1. [[law:sgb_11:26a#abs_3_2|2]]Juli 2002 besteht ein Beitrittsrecht zur sozialen oder
privaten Pflegeversicherung nur für nicht pflegeversicherte Personen,
die als Zuwanderer oder Auslandsrückkehrer bei Wohnsitznahme im Inland
keinen Tatbestand der Versicherungspflicht nach diesem Buch erfüllen
und das 65. [[law:sgb_11:26a#abs_3_3|3]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für nicht
versicherungspflichtige Personen mit Wohnsitz im Inland, bei denen die
Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. [[law:sgb_11:26a#abs_3_4|4]]Der Beitritt ist
gegenüber der nach § 48 Abs. 2 gewählten Pflegekasse oder dem
gewählten privaten Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalb von
drei Monaten nach Wohnsitznahme im Inland oder nach Wegfall der
Ausschlussgründe nach Absatz 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1. des Monats zu
erklären, der auf die Beitrittserklärung folgt. [[law:sgb_11:26a#abs_3_5|5]]Auf den privaten
Versicherungsvertrag findet § 110 Abs. 3 Anwendung. [[law:sgb_11:26a#abs_3_6|6]]Das Beitrittsrecht
nach Satz 1 ist nicht gegeben in Fällen, in denen ohne zwingenden
Grund von den in den Absätzen 1 und 2 geregelten Beitrittsrechten kein
Gebrauch gemacht worden ist oder in denen die in Absatz 2 Satz 2
aufgeführten Ausschlussgründe vorliegen.