[[{}law:sgb_11:28a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:30|→]]
=== § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot ===
(1)[[law:sgb_11:29#abs_1_1|1]] Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen
das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. [[law:sgb_11:29#abs_1_2|2]]Leistungen, die diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht
beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die
Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung
bewirken.
(2)[[law:sgb_11:29#abs_2_1|1]] Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen
werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände
Verträge abgeschlossen haben.