[[{}law:sgb_11:28a|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:30|→]] === § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot === (1)[[law:sgb_11:29#abs_1_1|1]] Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. [[law:sgb_11:29#abs_1_2|2]]Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken. (2)[[law:sgb_11:29#abs_2_1|1]] Leistungen dürfen nur bei Leistungserbringern in Anspruch genommen werden, mit denen die Pflegekassen oder die für sie tätigen Verbände Verträge abgeschlossen haben.