[[{}law:sgb_11:29|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:31|→]]
=== § 30 Dynamisierung ===
(1)[[law:sgb_11:30#abs_1_1|1]] Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. [[law:sgb_11:30#abs_1_2|2]]Januar 2024
geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen
zum 1. [[law:sgb_11:30#abs_1_3|3]]Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. [[law:sgb_11:30#abs_1_4|4]]Januar 2028 in Höhe des
kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei
Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden
Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn-
und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben
Zeitraum.
(2)[[law:sgb_11:30#abs_2_1|1]] Die neuen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung werden
vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Bundesanzeiger bekannt
gemacht.