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=== § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege ===
(1)[[law:sgb_11:31#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen prüfen im Einzelfall, welche Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen geeignet und
zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten. [[law:sgb_11:31#abs_1_2|2]]Werden Leistungen nach diesem Buch
gewährt, ist bei Nachuntersuchungen die Frage geeigneter und
zumutbarer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit zu prüfen.
(2)[[law:sgb_11:31#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen haben bei der Einleitung und Ausführung der
Leistungen zur Pflege sowie bei Beratung, Auskunft und Aufklärung mit
den Trägern der Rehabilitation eng zusammenzuarbeiten, um
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre
Verschlimmerung zu verhüten.
(3)[[law:sgb_11:31#abs_3_1|1]] Wenn eine Pflegekasse durch die gutachterlichen Feststellungen des
Medizinischen Dienstes oder anderer von ihr beauftragter unabhängiger
Gutachterinnen und Gutachter (§ 18b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Absatz 2) oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Einzelfall
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation angezeigt sind, informiert
sie schriftlich oder elektronisch unverzüglich den Versicherten sowie
mit dessen Einwilligung schriftlich oder elektronisch die behandelnde
Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie Angehörige, Personen des
Vertrauens der Versicherten oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen,
die den Versicherten versorgen, und leitet mit Einwilligung des
Versicherten eine entsprechende Mitteilung dem zuständigen
Rehabilitationsträger zu. [[law:sgb_11:31#abs_3_2|2]]Die Pflegekasse weist den Versicherten
gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und Mitwirkungspflicht hin.
[[law:sgb_11:31#abs_3_3|3]]Soweit der Versicherte eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den
Rehabilitationsträger als Antragstellung für das Verfahren nach § 14
des Neunten Buches. [[law:sgb_11:31#abs_3_4|4]]Die Pflegekasse ist über die Leistungsentscheidung
des zuständigen Rehabilitationsträgers unverzüglich zu informieren.
[[law:sgb_11:31#abs_3_5|5]]Sie prüft in einem angemessenen zeitlichen Abstand, ob entsprechende
Maßnahmen durchgeführt worden sind; soweit erforderlich, hat sie
vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 32
Absatz 1 zu erbringen.