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=== § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ===
(1)[[law:sgb_11:32#abs_1_1|1]] Die Pflegekasse erbringt vorläufige Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation, wenn eine sofortige Leistungserbringung erforderlich
ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden,
eine bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder
eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhüten, und sonst
die sofortige Einleitung der Leistungen gefährdet wäre.
(2)[[law:sgb_11:32#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse hat zuvor den zuständigen Träger zu unterrichten
und auf die Eilbedürftigkeit der Leistungsgewährung hinzuweisen; wird
dieser nicht rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen nach
Antragstellung, tätig, erbringt die Pflegekasse die Leistungen
vorläufig.