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=== § 33 Leistungsvoraussetzungen ===
(1)[[law:sgb_11:33#abs_1_1|1]] Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf
Antrag. [[law:sgb_11:33#abs_1_2|2]]Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens
jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen
vorliegen. [[law:sgb_11:33#abs_1_3|3]]Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die
Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden
die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
[[law:sgb_11:33#abs_1_4|4]]Die Zuordnung zu einem Pflegegrad und die Bewilligung von Leistungen
können befristet werden und enden mit Ablauf der Frist. [[law:sgb_11:33#abs_1_5|5]]Die Befristung
erfolgt, wenn und soweit eine Verringerung der Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten nach der Einschätzung des
Medizinischen Dienstes zu erwarten ist. [[law:sgb_11:33#abs_1_6|6]]Die Befristung kann wiederholt
werden und schließt Änderungen bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad
und bei bewilligten Leistungen im Befristungszeitraum nicht aus,
soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet
oder erlaubt ist. [[law:sgb_11:33#abs_1_7|7]]Der Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer von
drei Jahren nicht überschreiten. [[law:sgb_11:33#abs_1_8|8]]Um eine nahtlose Leistungsgewährung
sicherzustellen, hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung
rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürftigen sowie der ihn
betreuenden Pflegeeinrichtung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen
weiterhin bewilligt werden und welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige
zuzuordnen ist.
(2)[[law:sgb_11:33#abs_2_1|1]] Anspruch auf Leistungen besteht, wenn der Versicherte in den
letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als
Mitglied versichert oder nach § 25 familienversichert war. [[law:sgb_11:33#abs_2_2|2]]Zeiten der
Weiterversicherung nach § 26 Abs. 2 werden bei der Ermittlung der nach
Satz 1 erforderlichen Vorversicherungszeit mitberücksichtigt. [[law:sgb_11:33#abs_2_3|3]]Für
versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit nach Satz 1 als
erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
(3)[[law:sgb_11:33#abs_3_1|1]] Personen, die wegen des Eintritts von Versicherungspflicht in der
sozialen Pflegeversicherung oder von Familienversicherung nach § 25
aus der privaten Pflegeversicherung ausscheiden, ist die dort
ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die
Vorversicherungszeit nach Absatz 2 anzurechnen.
(4)[[law:sgb_11:33#abs_4_1|1]] (weggefallen)