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=== § 34 Ruhen der Leistungsansprüche ===
(1)[[law:sgb_11:34#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen ruht:
1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. [[law:sgb_11:34#abs_1_2|2]]Bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr ist das
Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu
gewähren. [[law:sgb_11:34#abs_1_3|3]]Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die
Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den
Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,
2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz oder aus öffentlichen Kassen auf Grund
gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten.
[[law:sgb_11:34#abs_1_4|4]] Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen
werden.
[[law:sgb_11:34#abs_1_5|5]](1a) Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld
nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
aufhalten.
(2)[[law:sgb_11:34#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber
hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§
37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Leistungen besteht, deren
Inhalt den Leistungen nach § 36 entspricht, sowie für die Dauer des
stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4,
soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. [[law:sgb_11:34#abs_2_2|2]]Pflegegeld nach § 37 oder
anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten acht Wochen einer
vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege
mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach § 36
entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches
weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von
ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen
§ 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das
Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über
die ersten acht Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3)[[law:sgb_11:34#abs_3_1|1]] Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den §§ 44 und 44a ruhen
nicht
1. für die Dauer der häuslichen Krankenpflege,
2. bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten von bis zu
acht Wochen im Kalenderjahr,
3. bei Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu acht Wochen im
Kalenderjahr sowie
4. in den ersten acht Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung
oder einer stationären Leistung zur medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation.