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== § 36 Pflegesachleistung ==
(1)[[law:sgb_11:36#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher
Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als
Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). [[law:sgb_11:36#abs_1_2|2]]Der Anspruch umfasst
pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen
Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen
und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und
selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und
sozialer Kontakte.
(2)[[law:sgb_11:36#abs_2_1|1]] Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der
Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie
möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und
eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
[[law:sgb_11:36#abs_2_2|2]]Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche
Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. [[law:sgb_11:36#abs_2_3|3]]Pflegerische
Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung
und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld,
insbesondere
1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der
Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei
bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3)[[law:sgb_11:36#abs_3_1|1]] Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem
Gesamtwert von 761 Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem
Gesamtwert von 1 432 Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem
Gesamtwert von 1 778 Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem
Gesamtwert von 2 200 Euro.
(4)[[law:sgb_11:36#abs_4_1|1]] Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige
nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht
zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung
oder in einer Einrichtung oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71
Absatz 4 gepflegt werden. [[law:sgb_11:36#abs_4_2|2]]Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete
Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei
ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen
Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. [[law:sgb_11:36#abs_4_3|3]]Auch durch
Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77
Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als
Sachleistung erbracht werden. [[law:sgb_11:36#abs_4_4|4]]Mehrere Pflegebedürftige können
häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.