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== § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ==
(1)[[law:sgb_11:37#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der
häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. [[law:sgb_11:37#abs_1_2|2]]Der Anspruch setzt
voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang
entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der
Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. [[law:sgb_11:37#abs_1_3|3]]Das
Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. 347 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 599 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 800 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 990 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2)[[law:sgb_11:37#abs_2_1|1]] Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen
Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist
der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. [[law:sgb_11:37#abs_2_2|2]]Die Hälfte des bisher
bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und
während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht
Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. [[law:sgb_11:37#abs_2_3|3]]Das Pflegegeld wird bis zum Ende
des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben
ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn
für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben
ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3)[[law:sgb_11:37#abs_3_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach
Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der
eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und
5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen
Häuslichkeit in Anspruch nehmen. [[law:sgb_11:37#abs_3_2|2]]Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen
Häuslichkeit abzurufen. [[law:sgb_11:37#abs_3_3|3]]Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten
Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich
einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
[[law:sgb_11:37#abs_3_4|4]]Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1.
[[law:sgb_11:37#abs_3_5|5]]Juli 2022 bis einschließlich 31. [[law:sgb_11:37#abs_3_6|6]]März 2027 jede zweite Beratung
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. [[law:sgb_11:37#abs_3_7|7]]Bei der
Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1
des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen
Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. [[law:sgb_11:37#abs_3_8|8]]Die erstmalige Beratung
nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
[[law:sgb_11:37#abs_3_9|9]](3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der
praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
[[law:sgb_11:37#abs_3_10|10]]Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur Stärkung der
Selbständigkeit oder zur Sicherstellung der Versorgung des
Pflegebedürftigen oder zur Entlastung der häuslich Pflegenden aus
pflegefachlicher Sicht weitere Maßnahmen erforderlich oder
zweckdienlich sind, so sind der Pflegebedürftige und die häuslich
Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterstützung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Pflegesituation und zur Vermeidung
schwieriger Pflegesituationen insbesondere hinzuweisen auf
1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie
zuständigen Pflegestützpunktes,
2. die Pflegeberatung nach § 7a einschließlich der Möglichkeit der
Erstellung eines Versorgungsplans,
3. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach § 45, auch
in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen, und
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
[[law:sgb_11:37#abs_3_11|11]]Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende
Empfehlungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten
oder zu deren Kombination aussprechen und diese Empfehlungen mit
Einwilligung des Pflegebedürftigen in den Nachweis über einen
Beratungsbesuch nach Absatz 4 aufnehmen. [[law:sgb_11:37#abs_3_12|12]]Die Pflegekassen sind
verpflichtet, die Pflegebedürftigen und die sie häuslich Pflegenden
bei der Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten Möglichkeiten zeitnah
zu unterstützen.
[[law:sgb_11:37#abs_3_13|13]](3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte
Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht
beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung
durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den
Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte
Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht
gewährleistet werden kann.
[[law:sgb_11:37#abs_3_14|14]](3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 einschließlich damit
verbundener betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ist von der
zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. [[law:sgb_11:37#abs_3_15|15]]Die
Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen
Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte
Pflegefachperson vereinbaren die Pflegekassen oder deren
Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1
und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von
der Pflegekasse beauftragten Pflegefachperson unter Berücksichtigung
der Empfehlungen nach Absatz 5. [[law:sgb_11:37#abs_3_16|16]]Die Vergütung kann nach Pflegegraden
gestaffelt werden. [[law:sgb_11:37#abs_3_17|17]]Über die Höhe der Vergütung anerkannter
Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen
Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen
unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4
vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. [[law:sgb_11:37#abs_3_18|18]]Die
Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4)[[law:sgb_11:37#abs_4_1|1]] Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die
beauftragten Pflegefachpersonen haben die Durchführung der
Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem
Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der
Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und
mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung
auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. [[law:sgb_11:37#abs_4_2|2]]Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen
stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur
Verfügung. [[law:sgb_11:37#abs_4_3|3]]Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen
sowie die beauftragten Pflegefachpersonen übermitteln den in Satz 1
genannten Stellen das Nachweisformular im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern; das
Nähere zum Verfahren regeln der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
und der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:37#abs_4_4|4]]V. im Einvernehmen
mit den Verbänden der Leistungserbringer. [[law:sgb_11:37#abs_4_5|5]]Erteilt die pflegebedürftige
Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der
Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die
jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit
einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. [[law:sgb_11:37#abs_4_6|6]]Diese haben eine
weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. [[law:sgb_11:37#abs_4_7|7]]Der beauftragte
Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu
tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich
Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem
Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden
Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere
Beratungskompetenz verfügen. [[law:sgb_11:37#abs_4_8|8]]Zudem soll bei der Planung für die
Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der
Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von
derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5)[[law:sgb_11:37#abs_5_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum
1\. [[law:sgb_11:37#abs_5_2|2]]Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten
Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
nach Absatz 3. [[law:sgb_11:37#abs_5_3|3]]Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
1. zu Beratungsstandards,
2. zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
[[law:sgb_11:37#abs_5_4|4]]Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei
nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach
Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der
Aufforderung neu zu beschließen. [[law:sgb_11:37#abs_5_5|5]]Die Empfehlungen gelten für die
anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
[[law:sgb_11:37#abs_5_6|6]](5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:37#abs_5_7|7]]V. [[law:sgb_11:37#abs_5_8|8]]Richtlinien zur
Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der
Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch, einschließlich der
Erkenntnisse zu der Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3
und 4, durch die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen. [[law:sgb_11:37#abs_5_9|9]]Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn
das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:37#abs_5_10|10]]Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei
Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt
worden sind, beanstandet werden. [[law:sgb_11:37#abs_5_11|11]]Beanstandungen des Bundesministeriums
für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6)[[law:sgb_11:37#abs_6_1|1]] Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab,
hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das
Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7)[[law:sgb_11:37#abs_7_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige
Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis
4 anzuerkennen. [[law:sgb_11:37#abs_7_2|2]]Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die
erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein
Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. [[law:sgb_11:37#abs_7_3|3]]Die
Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der
Beratungsstellen.
(8)[[law:sgb_11:37#abs_8_1|1]] Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von
Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von
Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die
erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt
werden. [[law:sgb_11:37#abs_8_2|2]]Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. [[law:sgb_11:37#abs_8_3|3]]Die Inhalte der
Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5
sind zu beachten.
(9)[[law:sgb_11:37#abs_9_1|1]] Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im
Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.