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== § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen ==
(1)[[law:sgb_11:37#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der
häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. [[law:sgb_11:37#abs_1_2|2]]Der Anspruch setzt
voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang
entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der
Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. [[law:sgb_11:37#abs_1_3|3]]Das
Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
1. 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2)[[law:sgb_11:37#abs_2_1|1]] Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen
Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist
der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. [[law:sgb_11:37#abs_2_2|2]]Die Hälfte des bisher
bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und
während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht
Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. [[law:sgb_11:37#abs_2_3|3]]Das Pflegegeld wird bis zum Ende
des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben
ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn
für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben
ist, Pflegegeld überwiesen wurde.
(3)[[law:sgb_11:37#abs_3_1|1]] Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in
folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit
abzurufen:
1. bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
[[law:sgb_11:37#abs_3_2|2]]Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich
einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. [[law:sgb_11:37#abs_3_3|3]]Beziehen
Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst
Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine
Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. [[law:sgb_11:37#abs_3_4|4]]Auf Wunsch
der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:37#abs_3_5|5]]Juli 2022 bis
einschließlich 31. [[law:sgb_11:37#abs_3_6|6]]März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den
Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. [[law:sgb_11:37#abs_3_7|7]]Bei der Durchführung der
Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu
Videosprechstunden einzuhalten. [[law:sgb_11:37#abs_3_8|8]]Die erstmalige Beratung nach den
Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.
[[law:sgb_11:37#abs_3_9|9]](3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der
häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen
pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. [[law:sgb_11:37#abs_3_10|10]]Die
Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung
auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für
sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach §
7a hinzuweisen.
[[law:sgb_11:37#abs_3_11|11]](3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
1. einen zugelassenen Pflegedienst,
2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte
Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht
beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung
durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den
Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte
Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht
gewährleistet werden kann.
[[law:sgb_11:37#abs_3_12|12]](3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der
zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. [[law:sgb_11:37#abs_3_13|13]]Die
Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen
Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte
Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren
Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1
und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von
der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung
der Empfehlungen nach Absatz 5. [[law:sgb_11:37#abs_3_14|14]]Die Vergütung kann nach Pflegegraden
gestaffelt werden. [[law:sgb_11:37#abs_3_15|15]]Über die Höhe der Vergütung anerkannter
Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen
Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen
unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4
vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. [[law:sgb_11:37#abs_3_16|16]]Die
Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4)[[law:sgb_11:37#abs_4_1|1]] Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die
beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der
Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem
Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der
Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und
mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten
Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung
auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. [[law:sgb_11:37#abs_4_2|2]]Der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen
stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur
Verfügung. [[law:sgb_11:37#abs_4_3|3]]Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht,
ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende
Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese
Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung
der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten
Versicherungsunternehmen. [[law:sgb_11:37#abs_4_4|4]]Diese haben eine weitergehende Beratung nach
§ 7a anzubieten. [[law:sgb_11:37#abs_4_5|5]]Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte
Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen
Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden,
die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie
des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen
mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. [[law:sgb_11:37#abs_4_6|6]]Zudem soll
bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt
werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst
auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.
(5)[[law:sgb_11:37#abs_5_1|1]] Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum
1\. [[law:sgb_11:37#abs_5_2|2]]Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten
Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche
nach Absatz 3. [[law:sgb_11:37#abs_5_3|3]]Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens
1. zu Beratungsstandards,
2. zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.
[[law:sgb_11:37#abs_5_4|4]]Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei
nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach
Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der
Aufforderung neu zu beschließen. [[law:sgb_11:37#abs_5_5|5]]Die Empfehlungen gelten für die
anerkannten Beratungsstellen entsprechend.
[[law:sgb_11:37#abs_5_6|6]](5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:37#abs_5_7|7]]V. bis zum 1. [[law:sgb_11:37#abs_5_8|8]]Januar 2020
Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten
Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch
durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. [[law:sgb_11:37#abs_5_9|9]]Die
Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für
Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:37#abs_5_10|10]]Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die
Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem
Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet
werden. [[law:sgb_11:37#abs_5_11|11]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind
innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
(6)[[law:sgb_11:37#abs_6_1|1]] Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab,
hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das
Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.
(7)[[law:sgb_11:37#abs_7_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige
Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis
4 anzuerkennen. [[law:sgb_11:37#abs_7_2|2]]Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die
erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein
Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. [[law:sgb_11:37#abs_7_3|3]]Die
Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der
Beratungsstellen.
(8)[[law:sgb_11:37#abs_8_1|1]] Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von
Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von
Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die
erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt
werden. [[law:sgb_11:37#abs_8_2|2]]Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. [[law:sgb_11:37#abs_8_3|3]]Die Inhalte der
Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5
sind zu beachten.
(9)[[law:sgb_11:37#abs_9_1|1]] Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im
Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.