[[{}law:sgb_11:38|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:39|→]]
== § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen ==
(1)[[law:sgb_11:38a#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in
Höhe von 214 Euro monatlich, wenn
1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer
ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck
der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und
davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§
14, 15 sind,
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich
beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen
Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder
das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die
Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt,
in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den
Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im
jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege
vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter
einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor
deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen,
dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht
wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive
Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds
sichergestellt werden kann.
[[law:sgb_11:38a#abs_1_2|2]]Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den
Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden,
wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des
Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der
ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in
ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für
die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2)[[law:sgb_11:38a#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der
Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu
verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den
Pflegevertrag nach § 120,
4. [[law:sgb_11:38a#abs_2_2|2]]Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der
Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.