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== § 39 Verhinderungspflege ==
(1)[[law:sgb_11:39#abs_1_1|1]] Ist eine Pflegeperson, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens
Pflegegrad 2 in seiner häuslichen Umgebung pflegt, wegen
Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege
gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer
notwendigen Ersatzpflege für den Pflegebedürftigen für längstens acht
Wochen je Kalenderjahr; § 34 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht. [[law:sgb_11:39#abs_1_2|2]]Eine
vorherige Antragstellung vor Durchführung der Ersatzpflege ist nicht
erforderlich. [[law:sgb_11:39#abs_1_3|3]]Auf welche Höhe sich die Kostenübernahme für die
Ersatzpflege durch die Pflegekasse belaufen darf, bestimmt sich nach
den Absätzen 2 und 3.
(2)[[law:sgb_11:39#abs_2_1|1]] Wird die Ersatzpflege durch andere Personen sichergestellt als
solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt
oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die
Ersatzpflegekosten je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des
Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen.
(3)[[law:sgb_11:39#abs_3_1|1]] Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder
verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben,
dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse je Kalenderjahr höchstens
bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen,
wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird.
[[law:sgb_11:39#abs_3_2|2]]Wird die Ersatzpflege von diesen Personen nicht erwerbsmäßig ausgeübt,
dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den
für den Pflegegrad des Pflegebedürftigen geltenden Betrag des
Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 Satz 3 für bis zu zwei Monate nicht
überschreiten. [[law:sgb_11:39#abs_3_3|3]]Auf Nachweis können von der Pflegekasse bei einer
Ersatzpflege nach Satz 2 notwendige Aufwendungen, die der
Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden
sind, auch über diesen Betrag hinaus übernommen werden. [[law:sgb_11:39#abs_3_4|4]]Die
Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen
im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht
übersteigen.
==== Weitere Information ====
__[[https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Th%FCringen&Datum=12.11.2025&Aktenzeichen=L%2012%20P%20500/21|Verhinderungspflege nur für vorübergehende und begründete Ausfälle]]__
- Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzt einen vorübergehenden, plötzlichen oder unaufschiebbaren Ausfall einer tatsächlich tätigen Pflegeperson voraus; sie darf nicht Bestandteil eines dauerhaft angelegten Pflegekonzepts sein.
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- Regelmäßig geplante oder wiederkehrende Ausfälle (z. B. wöchentliche Entlastungstage) stellen keinen Verhinderungsfall im Sinne des § 39 SGB XI dar.
=== Verweis ===
* [[aktuelles:blog:2025-12-23_gericht_beschneidet_verhinderungspflege]]