[[{}law:sgb_11:3|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:5|→]]
==== § 4 Art und Umfang der Leistungen ====
(1)[[law:sgb_11:4#abs_1_1|1]] Die Leistungen der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und
Geldleistungen für den Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
sowie Kostenerstattung, soweit es dieses Buch vorsieht. [[law:sgb_11:4#abs_1_2|2]]Art und Umfang
der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit
und danach, ob häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege in
Anspruch genommen wird.
(2)[[law:sgb_11:4#abs_2_1|1]] Bei häuslicher und teilstationärer Pflege ergänzen die Leistungen
der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige
ehrenamtliche Pflege und Betreuung. [[law:sgb_11:4#abs_2_2|2]]Bei teil- und vollstationärer
Pflege werden die Pflegebedürftigen von Aufwendungen entlastet, die
für ihre Versorgung nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit
erforderlich sind (pflegebedingte Aufwendungen), die Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung tragen die Pflegebedürftigen selbst.
(3)[[law:sgb_11:4#abs_3_1|1]] Pflegekassen, Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige haben
darauf hinzuwirken, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich
erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.