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== § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ==
(1)[[law:sgb_11:40#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur
Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm
eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. [[law:sgb_11:40#abs_1_2|2]]Die
Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung
mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer
Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen.
[[law:sgb_11:40#abs_1_3|3]]Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des
Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben
sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu
tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:40#abs_2_1|1]] Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht
übersteigen. [[law:sgb_11:40#abs_2_2|2]]Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung
erbracht werden.
(3)[[law:sgb_11:40#abs_3_1|1]] Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen
geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. [[law:sgb_11:40#abs_3_2|2]]Sie können die
Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das
Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in
seinem Gebrauch ausbilden lassen. [[law:sgb_11:40#abs_3_3|3]]Der Anspruch umfaßt auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
[[law:sgb_11:40#abs_3_4|4]]Versicherte, die das 18. [[law:sgb_11:40#abs_3_5|5]]Lebensjahr vollendet haben, haben zu den
Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach
Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro
je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. [[law:sgb_11:40#abs_3_6|6]]Zur
Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in
entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2
und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung
befreien. [[law:sgb_11:40#abs_3_7|7]]Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach
§ 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der
Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die
Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach
diesem Buch befreit. [[law:sgb_11:40#abs_3_8|8]]Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung
eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die
Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
(4)[[law:sgb_11:40#abs_4_1|1]] Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des
Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im
Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht
oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. [[law:sgb_11:40#abs_4_2|2]]Die
Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je Maßnahme nicht
übersteigen. [[law:sgb_11:40#abs_4_3|3]]Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen
Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 180 Euro je
Pflegebedürftigem nicht übersteigen. [[law:sgb_11:40#abs_4_4|4]]Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach
Satz 3 ist auf 16 720 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier
Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der
Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5)[[law:sgb_11:40#abs_5_1|1]] Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und
§ 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken
dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung
beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der
Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. [[law:sgb_11:40#abs_5_2|2]]Zur Gewährleistung einer Absatz 1
Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der
jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in
einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. [[law:sgb_11:40#abs_5_3|3]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum
30\. [[law:sgb_11:40#abs_5_4|4]]April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben
aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der
Pauschalierung. [[law:sgb_11:40#abs_5_5|5]]Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der
Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung
die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches
zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt
bleiben. [[law:sgb_11:40#abs_5_6|6]]Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die
Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden. [[law:sgb_11:40#abs_5_7|7]]Die Richtlinien sind für die Kranken- und
Pflegekassen verbindlich. [[law:sgb_11:40#abs_5_8|8]]Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel
und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61
und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt
§ 275 Absatz 3 des Fünften Buches. [[law:sgb_11:40#abs_5_9|9]]Die Regelungen dieses Absatzes
gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von
Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie
von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
(6)[[law:sgb_11:40#abs_6_1|1]] Pflegefachpersonen können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach
§ 36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie im Rahmen der
Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur
Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. [[law:sgb_11:40#abs_6_2|2]]Wird ein
Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen von Absatz 1
Satz 1 dient, von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung
empfohlen, werden unter den in den Richtlinien nach § 17a festgelegten
Voraussetzungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2
und die Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften
Buches vermutet. [[law:sgb_11:40#abs_6_3|3]]Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der
Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. [[law:sgb_11:40#abs_6_4|4]]Einer
vertragsärztlichen Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches
oder einer Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Absatz 1
Nummer 2 des Fünften Buches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung
nach Satz 1 nicht. [[law:sgb_11:40#abs_6_5|5]]Die Empfehlung der Pflegefachperson für ein
Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatz 1
Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem
Antrag des Versicherten in Textform zu übermitteln. [[law:sgb_11:40#abs_6_6|6]]In welchen Fällen
und für welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel die Notwendigkeit
oder Erforderlichkeit der Versorgung nach Satz 2 vermutet wird sowie
das Nähere zum Verfahren der Empfehlung durch die Pflegefachperson bei
Antragstellung, bestimmt sich nach den Festlegungen in den Richtlinien
des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen gemäß § 17a.
(7)[[law:sgb_11:40#abs_7_1|1]] Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder
Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis
zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in
denen eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1
Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang
zu entscheiden. [[law:sgb_11:40#abs_7_2|2]]Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von
einer Pflegefachperson bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2
empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf
von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. [[law:sgb_11:40#abs_7_3|3]]Kann die
Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt
sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig
schriftlich mit. [[law:sgb_11:40#abs_7_4|4]]Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes,
gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.