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== § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ==
(1)[[law:sgb_11:40#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit
Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur
Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm
eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel
nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung
oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. [[law:sgb_11:40#abs_1_2|2]]Die
Pflegekasse kann in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung
mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer
Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes überprüfen lassen.
[[law:sgb_11:40#abs_1_3|3]]Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des
Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben
sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu
tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:40#abs_2_1|1]] Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte
Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht
übersteigen; bis zum 31. [[law:sgb_11:40#abs_2_2|2]]Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in
Höhe von 60 Euro. [[law:sgb_11:40#abs_2_3|3]]Die Leistung kann auch in Form einer
Kostenerstattung erbracht werden.
(3)[[law:sgb_11:40#abs_3_1|1]] Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen
geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. [[law:sgb_11:40#abs_3_2|2]]Sie können die
Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das
Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in
seinem Gebrauch ausbilden lassen. [[law:sgb_11:40#abs_3_3|3]]Der Anspruch umfaßt auch die
notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.
[[law:sgb_11:40#abs_3_4|4]]Versicherte, die das 18. [[law:sgb_11:40#abs_3_5|5]]Lebensjahr vollendet haben, haben zu den
Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach
Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro
je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten. [[law:sgb_11:40#abs_3_6|6]]Zur
Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in
entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2
und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung
befreien. [[law:sgb_11:40#abs_3_7|7]]Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach
§ 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der
Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die
Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach
diesem Buch befreit. [[law:sgb_11:40#abs_3_8|8]]Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung
eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die
Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.
(4)[[law:sgb_11:40#abs_4_1|1]] Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des
Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im
Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht
oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige
Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird. [[law:sgb_11:40#abs_4_2|2]]Die
Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht
übersteigen. [[law:sgb_11:40#abs_4_3|3]]Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen
Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des
gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je
Pflegebedürftigem nicht übersteigen. [[law:sgb_11:40#abs_4_4|4]]Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach
Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier
Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der
Anspruchsberechtigten aufgeteilt. § 40 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(5)[[law:sgb_11:40#abs_5_1|1]] Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und
§ 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken
dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung
beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der
Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. [[law:sgb_11:40#abs_5_2|2]]Zur Gewährleistung einer Absatz 1
Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung
werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der
jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in
einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt. [[law:sgb_11:40#abs_5_3|3]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum
30\. [[law:sgb_11:40#abs_5_4|4]]April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und
Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben
aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der
Pauschalierung. [[law:sgb_11:40#abs_5_5|5]]Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der
Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung
die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches
zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt
bleiben. [[law:sgb_11:40#abs_5_6|6]]Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die
Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit
Auflagen verbunden werden. [[law:sgb_11:40#abs_5_7|7]]Die Richtlinien sind für die Kranken- und
Pflegekassen verbindlich. [[law:sgb_11:40#abs_5_8|8]]Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel
und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61
und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt
§ 275 Absatz 3 des Fünften Buches. [[law:sgb_11:40#abs_5_9|9]]Die Regelungen dieses Absatzes
gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von
Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie
von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.
(6)[[law:sgb_11:40#abs_6_1|1]] Pflegefachkräfte können im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach §
36, nach den §§ 37 und 37c des Fünften Buches sowie der
Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur
Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. [[law:sgb_11:40#abs_6_2|2]]Wird ein
Pflegehilfsmittel nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 oder ein
Hilfsmittel nach Absatz 5, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient,
von einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung empfohlen, werden
unter den in den Richtlinien nach Satz 6 festgelegten Voraussetzungen
die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die
Erforderlichkeit der Versorgung nach § 33 Absatz 1 des Fünften Buches
vermutet. [[law:sgb_11:40#abs_6_3|3]]Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der
Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. [[law:sgb_11:40#abs_6_4|4]]Einer ärztlichen
Verordnung gemäß § 33 Absatz 5a des Fünften Buches bedarf es bei
Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. [[law:sgb_11:40#abs_6_5|5]]Die Empfehlung der
Pflegefachkraft für ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das
den Zielen des Absatzes 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder
Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu
übermitteln. [[law:sgb_11:40#abs_6_6|6]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach
§ 53 Satz 1 die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen
wahrnehmend, legt bis zum 31. [[law:sgb_11:40#abs_6_7|7]]Dezember 2021 in Richtlinien fest, in
welchen Fällen und für welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach
Satz 2 die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit der Versorgung vermutet
wird; dabei ist auch festzulegen, über welche Eignung die empfehlende
Pflegefachkraft verfügen soll. [[law:sgb_11:40#abs_6_8|8]]In den Richtlinien wird auch das Nähere
zum Verfahren der Empfehlung durch die versorgende Pflegefachkraft bei
Antragstellung festgelegt. [[law:sgb_11:40#abs_6_9|9]]Die Bundespflegekammer und die Verbände der
Pflegeberufe auf Bundesebene sind an den Richtlinien zu beteiligen.
[[law:sgb_11:40#abs_6_10|10]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, zugleich nach § 53 Satz 1
die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen wahrnehmend,
wird beauftragt, die in den Richtlinien festgelegten Verfahren in
fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unter Beteiligung des
Medizinischen Dienstes Bund, der Bundespflegekammer und der Verbände
der Pflegeberufe auf Bundesebene zu evaluieren. [[law:sgb_11:40#abs_6_11|11]]Ein Bericht über die
Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 1. [[law:sgb_11:40#abs_6_12|12]]Januar 2025 vorzulegen.
(7)[[law:sgb_11:40#abs_7_1|1]] Die Pflegekasse hat über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel oder
Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zügig, spätestens bis
zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in
denen eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1
Satz 2 beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang
zu entscheiden. [[law:sgb_11:40#abs_7_2|2]]Über einen Antrag auf ein Pflegehilfsmittel, das von
einer Pflegefachkraft bei der Antragstellung nach Absatz 6 Satz 2
empfohlen wurde, hat die Pflegekasse zügig, spätestens bis zum Ablauf
von drei Wochen nach Antragseingang, zu entscheiden. [[law:sgb_11:40#abs_7_3|3]]Kann die
Pflegekasse die Fristen nach Satz 1 oder Satz 2 nicht einhalten, teilt
sie dies den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig
schriftlich mit. [[law:sgb_11:40#abs_7_4|4]]Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes,
gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.