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== § 40a Digitale Pflegeanwendungen ==
(1)[[law:sgb_11:40a#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Anwendungen,
die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den
Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit
Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen
ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden, um Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu
mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
entgegenzuwirken, soweit die Anwendung nicht wegen Krankheit oder
Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen
Leistungsträgern zu leisten ist (digitale Pflegeanwendungen).
[[law:sgb_11:40a#abs_1_2|2]](1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch
solche Anwendungen, die pflegende Angehörige oder sonstige
ehrenamtlich Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen
oder bei der Haushaltsführung unterstützen und die häusliche
Versorgungssituation des Pflegebedürftigen stabilisieren. [[law:sgb_11:40a#abs_1_3|3]]Keine
digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der
allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur
Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur
Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung
oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwendungen, die
ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur Auswahl und
Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten
ausgerichtet sind.
[[law:sgb_11:40a#abs_1_4|4]](1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach den geltenden
medizinprodukterechtlichen Vorschriften Medizinprodukte sind, umfasst
der Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die nach § 33a Absatz 2
des Fünften Buches Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.
(2)[[law:sgb_11:40a#abs_2_1|1]] Der Anspruch umfasst nur digitale Pflegeanwendungen, die vom
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis
für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3 aufgenommen sind.
[[law:sgb_11:40a#abs_2_2|2]]Die Pflegekasse entscheidet auf Antrag des Pflegebedürftigen über die
Notwendigkeit der Versorgung des Pflegebedürftigen mit einer digitalen
Pflegeanwendung. [[law:sgb_11:40a#abs_2_3|3]]Die erstmalige Bewilligung ist zu befristen. [[law:sgb_11:40a#abs_2_4|4]]Die
Befristung darf höchstens sechs Monate betragen. [[law:sgb_11:40a#abs_2_5|5]]Innerhalb der Frist
hat die Pflegekasse eine Prüfung vorzunehmen und eine unbefristete
Bewilligung zu erteilen, wenn die Prüfung ergibt, dass die digitale
Pflegeanwendung genutzt und die Zwecksetzung der Versorgung mit der
digitalen Pflegeanwendung gemäß Absatz 1 bezogen auf die konkrete
Versorgungssituation erreicht wird. [[law:sgb_11:40a#abs_2_6|6]]Die Pflegekasse darf dazu die
pflegebedürftige Person befragen. [[law:sgb_11:40a#abs_2_7|7]]Ein erneuter Antrag ist nicht
erforderlich. [[law:sgb_11:40a#abs_2_8|8]]Entscheiden sich Pflegebedürftige für eine digitale
Pflegeanwendung, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in
das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach § 78a Absatz 3
aufgenommenen digitalen Pflegeanwendungen hinausgehen, haben sie die
Mehrkosten selbst zu tragen.
(3)[[law:sgb_11:40a#abs_3_1|1]] Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Buches bleiben
unberührt.
(4)[[law:sgb_11:40a#abs_4_1|1]] Die Hersteller stellen den Anspruchsberechtigten digitale
Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über
öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern
oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung.