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== § 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen ==
(1)[[law:sgb_11:40b#abs_1_1|1]] Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren
digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person
Anspruch auf
1. die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach §
40a bis zur Höhe von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat und
2. ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante
Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 30 Euro im
Kalendermonat.
(2)[[law:sgb_11:40b#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in
schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm
für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach §
40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die
von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.