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== § 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen ==
(1)[[law:sgb_11:40b#abs_1_1|1]] Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen
Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die
Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a
sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden
Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis
zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.
(2)[[law:sgb_11:40b#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in
schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm
für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach §
40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die
von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.