[[{}law:sgb_11:40b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:42|→]] == § 41 Tagespflege und Nachtpflege == (1)[[law:sgb_11:41#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. [[law:sgb_11:41#abs_1_2|2]]Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. (2)[[law:sgb_11:41#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. [[law:sgb_11:41#abs_2_2|2]]Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689 Euro, 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298 Euro, 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612 Euro, 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995 Euro. (3)[[law:sgb_11:41#abs_3_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt. (4)[[law:sgb_11:41#abs_4_1|1]] bis (7) (weggefallen)