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== § 41 Tagespflege und Nachtpflege ==
(1)[[law:sgb_11:41#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf
teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege,
wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt
werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen
Pflege erforderlich ist. [[law:sgb_11:41#abs_1_2|2]]Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die
notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur
Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück.
(2)[[law:sgb_11:41#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen der Leistungsbeträge nach Satz
2 die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege
einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für
die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege. [[law:sgb_11:41#abs_2_2|2]]Der Anspruch auf teilstationäre Pflege umfasst je
Kalendermonat
1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 einen Gesamtwert bis zu 689
Euro,
2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 einen Gesamtwert bis zu 1 298
Euro,
3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 einen Gesamtwert bis zu 1 612
Euro,
4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 einen Gesamtwert bis zu 1 995
Euro.
(3)[[law:sgb_11:41#abs_3_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können teilstationäre
Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen,
Pflegegeld oder der Kombinationsleistung nach § 38 in Anspruch nehmen,
ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
(4)[[law:sgb_11:41#abs_4_1|1]] bis (7) (weggefallen)