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== § 42 Kurzzeitpflege ==
(1)[[law:sgb_11:42#abs_1_1|1]] Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht
im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch
teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der
Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären
Einrichtung. [[law:sgb_11:42#abs_1_2|2]]Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des
Pflegebedürftigen oder
2. in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen
vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder
nicht ausreichend ist.
(2)[[law:sgb_11:42#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro
Kalenderjahr beschränkt. [[law:sgb_11:42#abs_2_2|2]]Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten
Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die
Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege pro
Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen
Jahresbetrags nach § 42a.
(3)[[law:sgb_11:42#abs_3_1|1]] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf
Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten
Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für
behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die
Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen
Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. §
34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. [[law:sgb_11:42#abs_3_2|2]]Sind in dem Entgelt für die
Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen
für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so
sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. [[law:sgb_11:42#abs_3_3|3]]In begründeten
Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen
davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.