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== § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag ==
(1)[[law:sgb_11:42a#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf
Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie
Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines
Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je
Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).
(2)[[law:sgb_11:42a#abs_2_1|1]] Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch
Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des
Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens
bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden
Kalendermonats anzuzeigen. [[law:sgb_11:42a#abs_2_2|2]]Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die zur
Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen
Nachweise und Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums bei der
Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber
nachweisbar sichere Kenntnis hat. [[law:sgb_11:42a#abs_2_3|3]]Werden Leistungen der Kurzzeitpflege
erbracht und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des
Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der
Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch
den Leistungserbringer bis zum Ablauf dieses Zeitraums die
Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse
anzuzeigen.
(3)[[law:sgb_11:42a#abs_3_1|1]] Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der
Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die
Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die
Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die
dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf
der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon
zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. [[law:sgb_11:42a#abs_3_2|2]]Die
Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform
übermittelt werden. [[law:sgb_11:42a#abs_3_3|3]]Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht
um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere
Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der
Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.