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== § 42b Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson ==
(1)[[law:sgb_11:42b#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige haben ab dem 1. [[law:sgb_11:42b#abs_1_2|2]]Juli 2024 Anspruch auf Versorgung
in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort
gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23
Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches, nach § 40 Absatz 2 Satz 1 des
Fünften Buches oder nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches oder eine
vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme von
einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden.
[[law:sgb_11:42b#abs_1_3|3]]Leistungen nach dieser Vorschrift werden nur erbracht, wenn kein
Anspruch auf Versorgung des Pflegebedürftigen nach § 40 Absatz 3a Satz
1 des Fünften Buches besteht.
(2)[[law:sgb_11:42b#abs_2_1|1]] Der Anspruch nach Absatz 1 setzt voraus, dass die pflegerische
Versorgung der Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Leistungen zur
stationären Vorsorge oder zur medizinischen Rehabilitation
sichergestellt ist. [[law:sgb_11:42b#abs_2_2|2]]Zur Erbringung der körperbezogenen Pflegemaßnahmen
und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie der Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege kann die Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung eine nach § 72 zugelassene ambulante
Pflegeeinrichtung einsetzen. [[law:sgb_11:42b#abs_2_3|3]]Kann die pflegerische Versorgung in der
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht sichergestellt werden,
kann der Anspruch auch in einer nach § 72 zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.
(3)[[law:sgb_11:42b#abs_3_1|1]] Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die pflegebedingten
Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die
Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die
Unterkunft und Verpflegung sowie die Übernahme der betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen. [[law:sgb_11:42b#abs_3_2|2]]Pflegebedürftige haben Anspruch auf
Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, die im
Zusammenhang mit der Versorgung in einer zugelassenen Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung oder vollstationären Pflegeeinrichtung nach
Absatz 2 entstehen. [[law:sgb_11:42b#abs_3_3|3]]Erstattungsfähig sind nach vorheriger
Antragstellung auch Kosten für besondere Beförderungsmittel, deren
Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit
erforderlich ist.
(4)[[law:sgb_11:42b#abs_4_1|1]] Stellt die Pflegeperson einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Vorsorge nach § 23 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches
oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Absatz 2
Satz 1 des Fünften Buches oder nach § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches
und wünscht die Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben
Einrichtung, stellt der Antrag zugleich einen Antrag des
Pflegebedürftigen auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 an die
Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen dar, das die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, sofern der
Pflegebedürftige zustimmt. [[law:sgb_11:42b#abs_4_2|2]]Die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführt, prüft mit den nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches
oder § 40 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches benannten Einrichtungen,
ob die Versorgung des Pflegebedürftigen in der Einrichtung möglich
ist, und holt deren Einverständnis ein. [[law:sgb_11:42b#abs_4_3|3]]Liegt das Einverständnis der
Einrichtung vor, informiert die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen unverzüglich die Krankenkasse. [[law:sgb_11:42b#abs_4_4|4]]Über den
Antrag auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 ist unverzüglich zu
entscheiden. [[law:sgb_11:42b#abs_4_5|5]]Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen Einrichtung
als der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung versorgt werden,
koordiniert die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen
des Pflegebedürftigen auf Wunsch der Pflegeperson und mit Einwilligung
des Pflegebedürftigen dessen Versorgung.
(5)[[law:sgb_11:42b#abs_5_1|1]] Die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die
private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, hat unmittelbar der
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung die pflegebedingten
Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und für
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Kosten für
Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen gemäß Absatz 3 zu erstatten. [[law:sgb_11:42b#abs_5_2|2]]Die Vergütung
erfolgt nach dem durchschnittlichen Gesamtheimentgelt nach § 87a
Absatz 1 Satz 1 aller zur Kurzzeitpflege zugelassenen
Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land. [[law:sgb_11:42b#abs_5_3|3]]Das durchschnittliche
Gesamtheimentgelt wird durch die Landesverbände der Pflegekassen auf
Grundlage der am 31. [[law:sgb_11:42b#abs_5_4|4]]Dezember des vorangehenden Jahres gültigen
Gesamtheimentgelte ermittelt und jeweils ab dem 1. [[law:sgb_11:42b#abs_5_5|5]]April für die Dauer
eines Jahres bis zum 31. [[law:sgb_11:42b#abs_5_6|6]]März festgelegt. [[law:sgb_11:42b#abs_5_7|7]]Die Landesverbände haben die
jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. [[law:sgb_11:42b#abs_5_8|8]]Erfolgt die Versorgung des Pflegebedürftigen gemäß
Absatz 2 Satz 3 in einer zugelassenen vollstationären
Pflegeeinrichtung, hat die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen die pflegebedingten Aufwendungen
einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sowie die Entgelte für
Unterkunft und Verpflegung und die betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen im Umfang des für diese Pflegeeinrichtung
geltenden Gesamtheimentgelts unmittelbar der Pflegeeinrichtung zu
erstatten.
(6)[[law:sgb_11:42b#abs_6_1|1]] Abweichend von § 34 Absatz 2 ruht der Anspruch auf Leistungen bei
häuslicher Pflege einschließlich des Pflegegeldes oder anteiligen
Pflegegeldes, solange sich die Pflegeperson in der Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung befindet und der Pflegebedürftige nach
Absatz 1 Satz 1 oder § 40 Absatz 3a Satz 1 des Fünften Buches versorgt
wird; § 34 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 bleibt
unberührt.
(7)[[law:sgb_11:42b#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:42b#abs_7_2|2]]V.
[[law:sgb_11:42b#abs_7_3|3]]und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen und der Einrichtungen des
Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene
maßgeblichen Spitzenorganisationen vereinbaren bis zum 30. [[law:sgb_11:42b#abs_7_4|4]]Juni 2024
gemeinsame Empfehlungen insbesondere zum Antrags-, Genehmigungs- und
Kostenerstattungsverfahren und zur Sicherung der Qualität der
Versorgung der Pflegebedürftigen. [[law:sgb_11:42b#abs_7_5|5]]Die gemeinsamen Empfehlungen sind
durch das Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen.
[[law:sgb_11:42b#abs_7_6|6]]Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb
der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:42b#abs_7_7|7]]Die Deutsche
Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
schließen bis zum 30. [[law:sgb_11:42b#abs_7_8|8]]Juni 2024 eine Verwaltungsvereinbarung zum
Antrags- und Genehmigungsverfahren.
(8)[[law:sgb_11:42b#abs_8_1|1]] Die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung hat den
Landesverbänden der Pflegekassen vor erstmaliger Versorgung
Pflegebedürftiger ein auf Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen nach
Absatz 7 erstelltes Konzept zur qualitätsgesicherten Versorgung
Pflegebedürftiger vorzulegen und in regelmäßigen Abständen dessen
Einhaltung nachzuweisen.
(9)[[law:sgb_11:42b#abs_9_1|1]] Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen erheben
Statistiken über Anträge auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 sowie
deren Erledigung und Durchführung. [[law:sgb_11:42b#abs_9_2|2]]Zur Durchführung des Antrags-,
Genehmigungs- und Kostenerstattungsverfahrens dürfen die Pflegekassen
oder die privaten Versicherungsunternehmen die dafür erforderlichen
Daten des Pflegebedürftigen sowie der Krankenkasse oder des
Rentenversicherungsträgers der Pflegeperson den beteiligten Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen übermitteln, sofern der
Pflegebedürftige und die Pflegeperson in die Übermittlung einwilligen.