[[{}law:sgb_11:42b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:43a|→]] == § 43 Inhalt der Leistung == (1)[[law:sgb_11:43#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. (2)[[law:sgb_11:43#abs_2_1|1]] Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. [[law:sgb_11:43#abs_2_2|2]]Der Anspruch beträgt je Kalendermonat 1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. [[law:sgb_11:43#abs_2_3|3]]Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt. (3)[[law:sgb_11:43#abs_3_1|1]] Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. (4)[[law:sgb_11:43#abs_4_1|1]] Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.