[[{}law:sgb_11:42b|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:43a|→]]
== § 43 Inhalt der Leistung ==
(1)[[law:sgb_11:43#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege
in vollstationären Einrichtungen.
(2)[[law:sgb_11:43#abs_2_1|1]] Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt
die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2
die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für
Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen
Behandlungspflege. [[law:sgb_11:43#abs_2_2|2]]Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
[[law:sgb_11:43#abs_2_3|3]]Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte
Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.
(3)[[law:sgb_11:43#abs_3_1|1]] Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege,
erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen
Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
(4)[[law:sgb_11:43#abs_4_1|1]] Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem
Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht,
solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.