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=== § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen ===
(1)[[law:sgb_11:44#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im
Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad
2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten
Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-
Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170
Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach
Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson
regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. [[law:sgb_11:44#abs_1_2|2]]Der
Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter
unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson
eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der
Woche, pflegt. [[law:sgb_11:44#abs_1_3|3]]Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren
Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der
jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang
der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt
(Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. [[law:sgb_11:44#abs_1_4|4]]Dabei werden die Angaben der
beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. [[law:sgb_11:44#abs_1_5|5]]Werden keine oder keine
übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen
Teilen. [[law:sgb_11:44#abs_1_6|6]]Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand
der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und
Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem
Buch zuständige Stelle. [[law:sgb_11:44#abs_1_7|7]]Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf
Wunsch zu übermitteln.
(2)[[law:sgb_11:44#abs_2_1|1]] Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen
Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu
entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische
Versorgungseinrichtung gezahlt. § 47a Absatz 2 des Fünften Buches gilt
für die Pflegekassen, die Beiträge an berufsständische
Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.
[[law:sgb_11:44#abs_2_2|2]](2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne
des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2
pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in
den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
einbezogen.
[[law:sgb_11:44#abs_2_3|3]](2b) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne
des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2
pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem
Recht der Arbeitsförderung versichert. [[law:sgb_11:44#abs_2_4|4]]Die Pflegekassen und die
privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-
Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347
Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten
für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.
[[law:sgb_11:44#abs_2_5|5]]Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und
349 des Dritten Buches.
(3)[[law:sgb_11:44#abs_3_1|1]] Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die
in der Rentenversicherung zu versichernde Pflegeperson den zuständigen
Rentenversicherungsträgern zu melden. [[law:sgb_11:44#abs_3_2|2]]Die Meldung für die Pflegeperson
enthält:
1. ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. ihren Familien- und Vornamen,
3. ihr Geburtsdatum,
4. ihre Staatsangehörigkeit,
5. ihre Anschrift,
6. [[law:sgb_11:44#abs_3_3|3]]Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
7. den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
8. die nach § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches maßgeblichen
beitragspflichtigen Einnahmen.
[[law:sgb_11:44#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der
privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:44#abs_3_5|5]]V. können mit der Deutschen
Rentenversicherung Bund Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
(4)[[law:sgb_11:44#abs_4_1|1]] Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist
der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7
dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
(5)[[law:sgb_11:44#abs_5_1|1]] Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in
den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen
Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf
Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die
die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für
Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig
getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der
Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis
auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an
diese Stelle zu erfragen. [[law:sgb_11:44#abs_5_2|2]]Der angegebenen Festsetzungsstelle für die
Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der
Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des
Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer
Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit
oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten
Angaben mitzuteilen. [[law:sgb_11:44#abs_5_3|3]]Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende
Anwendung. [[law:sgb_11:44#abs_5_4|4]]Für die Mitteilungen nach Satz 2 haben die Pflegekassen und
privaten Versicherungsunternehmen spätestens zum 1. [[law:sgb_11:44#abs_5_5|5]]Januar 2020 ein
elektronisches Verfahren vorzusehen, bei dem die Mitteilungen an die
Beihilfefestsetzungsstellen oder die Dienstherren automatisch
erfolgen. [[law:sgb_11:44#abs_5_6|6]]Die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen haben
technisch sicherzustellen, dass die Meldungen nach Absatz 3 an die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erst erfolgen, wenn die
erforderliche Mitteilung an die Beihilfefestsetzungsstelle oder den
Dienstherrn erfolgt ist. [[law:sgb_11:44#abs_5_7|7]]Für Beiträge, die von den Beihilfestellen und
Dienstherren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden
sind, weil die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen die
Mitteilungen nach Satz 2 nicht, nicht unverzüglich, nicht vollständig
oder fehlerhaft durchgeführt haben, ist von den Pflegekassen und
privaten Versicherungsunternehmen ein Säumniszuschlag entsprechend §
24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu zahlen; dies gilt nicht, wenn
im Einzelfall kein Verschulden der Pflegekassen und privaten
Versicherungsunternehmen vorliegt.
(6)[[law:sgb_11:44#abs_6_1|1]] Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn
Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei
Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger
erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:44#abs_6_2|2]]V., die Deutsche
Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren
und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von
Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und
Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. [[law:sgb_11:44#abs_6_3|3]]Die
Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz
2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere
Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4
und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der
Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und
Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und
Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen
der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem
Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten
verarbeiten.