[[{}law:sgb_11:44|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:45|→]]
=== § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ===
(1)[[law:sgb_11:44a#abs_1_1|1]] Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der
Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren
Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen
Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird,
erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
[[law:sgb_11:44a#abs_1_2|2]]Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine
Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine
Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine
beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit
in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. [[law:sgb_11:44a#abs_1_3|3]]Die Zuschüsse
belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur
gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften
Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu
entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht
übersteigen. [[law:sgb_11:44a#abs_1_4|4]]Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung werden bei Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften
Buches sowie der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242
Absatz 1 des Fünften Buches zugrunde gelegt. [[law:sgb_11:44a#abs_1_5|5]]Bei Mitgliedern der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie bei Personen, die nicht
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden der
allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der
durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a des Fünften Buches
zugrunde gelegt. [[law:sgb_11:44a#abs_1_6|6]]Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen,
die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der
Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der
Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_11:44a#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_11:44a#abs_3_1|1]] Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des
Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im
Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen
Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken-
oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45
des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches
beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes
Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage
je Kalenderjahr. [[law:sgb_11:44a#abs_3_2|2]]Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2
Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf
Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je
Kalenderjahr begrenzt. [[law:sgb_11:44a#abs_3_3|3]]Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag,
der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der
Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen
nahen Angehörigen gewährt. [[law:sgb_11:44a#abs_3_4|4]]Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend.
(4)[[law:sgb_11:44a#abs_4_1|1]] Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen,
erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3
bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur
Krankenversicherung. [[law:sgb_11:44a#abs_4_2|2]]Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung
bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der
Bundesbahnbeamten. [[law:sgb_11:44a#abs_4_3|3]]Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als
Leistungsträgeranteil nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen
wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen.
[[law:sgb_11:44a#abs_4_4|4]]Für die Berechnung nach Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach
§ 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche
Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches zugrunde
gelegt. [[law:sgb_11:44a#abs_4_5|5]]Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3
beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in §
170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten
Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische
Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von
Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an
die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. [[law:sgb_11:44a#abs_4_6|6]]Die von den in
§ 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten
Stellen zu zahlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt,
die von diesen Stellen ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des
Leistungsbezugs zu tragen wären; die Beiträge dürfen die Hälfte der in
der Zeit des Leistungsbezugs vom Beschäftigten an die berufsständische
Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge nicht übersteigen. § 47a
Absatz 2 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen, die Beiträge an
berufsständische Versorgungseinrichtungen entrichten, entsprechend.
(5)[[law:sgb_11:44a#abs_5_1|1]] Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen
des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher
nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den
Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten
Pflegeunterstützungsgeldes aus. [[law:sgb_11:44a#abs_5_2|2]]Der Leistungsbezieher hat diese
Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. [[law:sgb_11:44a#abs_5_3|3]]In den
Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des
Sechsten Buches bescheinigt die Pflegekasse oder das private
Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung.
(6)[[law:sgb_11:44a#abs_6_1|1]] Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer
1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil
sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut
aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren
oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen,
wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn
Arbeitstage je Kalenderjahr Betriebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt. [[law:sgb_11:44a#abs_6_2|2]]Diese
Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der
landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des
pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen
Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. [[law:sgb_11:44a#abs_6_3|3]]Privat
pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung
des Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für
einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine
pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von
der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen
Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des
Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage je
Kalenderjahr Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen
Kosten, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag
Betriebshilfe zugrunde gelegt.
(7)[[law:sgb_11:44a#abs_7_1|1]] Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in
den Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen
pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf
Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für den
Beiträge anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf
Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die zuständige
Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis
auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den
beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen.
[[law:sgb_11:44a#abs_7_2|2]]Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem
angegebenen Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht
folgende Angaben zum Leistungsbezieher mitzuteilen:
1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
2. der Familien- und der Vorname,
3. das Geburtsdatum,
4. die Staatsangehörigkeit,
5. die Anschrift,
6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld,
7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden
ausgefallenen Arbeitsentgelts und
8. [[law:sgb_11:44a#abs_7_3|3]]Name und Anschrift der Krankenkasse oder des privaten
Krankenversicherungsunternehmens.