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=== § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen ===
(1)[[law:sgb_11:45#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer
ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich
Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der
Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern
und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische
Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. [[law:sgb_11:45#abs_1_2|2]]Die Kurse
sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege
vermitteln. [[law:sgb_11:45#abs_1_3|3]]Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen
Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des
Pflegebedürftigen statt. § 114a Absatz 3a gilt entsprechend. [[law:sgb_11:45#abs_1_4|4]]Die
Pflegekassen sollen auch digitale Pflegekurse anbieten; die Pflicht
der Pflegekassen zur Durchführung von Schulungskursen nach Satz 1 vor
Ort bleibt unberührt.
(2)[[law:sgb_11:45#abs_2_1|1]] Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit
anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen
mit der Durchführung beauftragen.
(3)[[law:sgb_11:45#abs_3_1|1]] Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche
Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen
Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die
die Pflegekurse durchführen.