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=== § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_11:45a#abs_1_1|1]] Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei,
Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst
lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte
aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig
bewältigen zu können. [[law:sgb_11:45a#abs_1_2|2]]Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
1. [[law:sgb_11:45a#abs_1_3|3]]Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen
mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder
im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
2. [[law:sgb_11:45a#abs_1_4|4]]Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung
von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden
Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur
Entlastung von Pflegenden),
3. [[law:sgb_11:45a#abs_1_5|5]]Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung
von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im
Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der
eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter
Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).
[[law:sgb_11:45a#abs_1_6|6]]Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde
nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. [[law:sgb_11:45a#abs_1_7|7]]Durch ein
Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. [[law:sgb_11:45a#abs_1_8|8]]In Betracht kommen
als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere
Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder
vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die
Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte
Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und
Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende
Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für
haushaltsnahe Dienstleistungen.
(2)[[law:sgb_11:45a#abs_2_1|1]] Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von
Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen
Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende
Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und
vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur
besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von
Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere
geeignete Maßnahmen. [[law:sgb_11:45a#abs_2_2|2]]Die Angebote verfügen über ein Konzept, das
Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über
die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den
Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. [[law:sgb_11:45a#abs_2_3|3]]Das
Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und
tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem
Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit
Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und
Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche
Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden
in ihrer Arbeit gesichert werden. [[law:sgb_11:45a#abs_2_4|4]]Bei wesentlichen Änderungen
hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend
fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten
Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren.
(3)[[law:sgb_11:45a#abs_3_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur
regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen
Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen
und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. [[law:sgb_11:45a#abs_3_2|2]]Beim Erlass
der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen
Empfehlungen berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_11:45a#abs_4_1|1]] Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2
können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung
im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante
Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden
Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine
ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. [[law:sgb_11:45a#abs_4_2|2]]Der hierfür verwendete
Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den
jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht
überschreiten. [[law:sgb_11:45a#abs_4_3|3]]Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten
Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen
Antragstellung. [[law:sgb_11:45a#abs_4_4|4]]Die Anspruchsberechtigten erhalten die
Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen
finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem
zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen
Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur
Unterstützung im Alltag entstanden sind. [[law:sgb_11:45a#abs_4_5|5]]Die Vergütungen für ambulante
Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. [[law:sgb_11:45a#abs_4_6|6]]Im Rahmen
der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der
Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem
Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. [[law:sgb_11:45a#abs_4_7|7]]Ist
vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen
Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an
den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung
des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird
der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten
Pflegegeldbetrag verrechnet. [[law:sgb_11:45a#abs_4_8|8]]Beziehen Anspruchsberechtigte die
Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9
Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die
Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. [[law:sgb_11:45a#abs_4_9|9]]Die Inanspruchnahme der
Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die
Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig
voneinander.