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=== § 45b Entlastungsbetrag ===
(1)[[law:sgb_11:45b#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen
Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. [[law:sgb_11:45b#abs_1_2|2]]Der Betrag
ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur
Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in
ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der
Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der
Gestaltung ihres Alltags. [[law:sgb_11:45b#abs_1_3|3]]Er dient der Erstattung von Aufwendungen,
die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
von
1. [[law:sgb_11:45b#abs_1_4|4]]Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2. [[law:sgb_11:45b#abs_1_5|5]]Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. [[law:sgb_11:45b#abs_1_6|6]]Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den
Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der
Selbstversorgung,
4. [[law:sgb_11:45b#abs_1_7|7]]Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung
im Alltag im Sinne des § 45a.
[[law:sgb_11:45b#abs_1_8|8]]Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch
in dem Fall, in dem für die in Satz 3 genannten Leistungen Mittel im
Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. [[law:sgb_11:45b#abs_1_9|9]]Die
Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in
Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr
nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende
Kalenderhalbjahr übertragen werden.
(2)[[law:sgb_11:45b#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne
dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. [[law:sgb_11:45b#abs_2_2|2]]Die Kostenerstattung
in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die
Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen
privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der
Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei
Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage
entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten
Leistungen. [[law:sgb_11:45b#abs_2_3|3]]Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den
Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den
Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im
Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4
genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
(3)[[law:sgb_11:45b#abs_3_1|1]] Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den
Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine
Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den
Entlastungsbetrag keine Anwendung. [[law:sgb_11:45b#abs_3_2|2]]Abweichend von den Sätzen 1 und 2
darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder
§ 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung
finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind,
deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
(4)[[law:sgb_11:45b#abs_4_1|1]] Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer
1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare
Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen.
[[law:sgb_11:45b#abs_4_2|2]]Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der
Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung
im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der
Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.