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=== § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_11:45c#abs_1_1|1]] Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und
Versorgungskonzepte und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen
fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der
Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen
Euro je Kalenderjahr
1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne
des § 45a,
2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich
tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie
3. [[law:sgb_11:45c#abs_1_2|2]]Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und
Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte
Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren
Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung
bedarf.
[[law:sgb_11:45c#abs_1_3|3]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung
mit insgesamt 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolumens.
[[law:sgb_11:45c#abs_1_4|4]]Darüber hinaus fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen aus
Mitteln des Ausgleichsfonds mit 20 Millionen Euro je Kalenderjahr die
strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 9;
Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:45c#abs_1_5|5]]Fördermittel nach Satz 3, die in dem
jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen worden sind,
erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen nach Satz 1; dadurch erhöht
sich auch das in Absatz 2 Satz 2 genannte Gesamtfördervolumen
entsprechend. [[law:sgb_11:45c#abs_1_6|6]]Im Rahmen der Förderung nach Satz 1 können jeweils auch
digitale Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden
Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit
nach dem Stand der Technik gewährleisten.
(2)[[law:sgb_11:45c#abs_2_1|1]] Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten
Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft. [[law:sgb_11:45c#abs_2_2|2]]Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe
gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen
Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird,
sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im
Kalenderjahr erreicht wird. [[law:sgb_11:45c#abs_2_3|3]]Im Einvernehmen mit allen Fördergebern
können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als
Personal- oder Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel
nachweislich ausschließlich und unmittelbar dazu dienen, den
jeweiligen Förderzweck zu erreichen. [[law:sgb_11:45c#abs_2_4|4]]Soweit Mittel der
Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem
vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
(3)[[law:sgb_11:45c#abs_3_1|1]] Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung
im Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als
Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen
für die ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige
Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation
der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden
durch Fachkräfte verbunden sind. [[law:sgb_11:45c#abs_3_2|2]]Dem Antrag auf Förderung ist ein
Konzept zur Qualitätssicherung des Angebots beizufügen. [[law:sgb_11:45c#abs_3_3|3]]Aus dem
Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und
Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche
Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer
Arbeit gesichert sind.
(4)[[law:sgb_11:45c#abs_4_1|1]] Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von
Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher
Strukturen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von
Initiativen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und
Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie
vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
(5)[[law:sgb_11:45c#abs_5_1|1]] Im Rahmen der Modellförderung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sollen
insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der
erforderlichen Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und
andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem
Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen
erprobt werden. [[law:sgb_11:45c#abs_5_2|2]]Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote
berücksichtigt werden. [[law:sgb_11:45c#abs_5_3|3]]Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf
Jahre zu befristen. [[law:sgb_11:45c#abs_5_4|4]]Bei der Vereinbarung und Durchführung von
Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten
Kapitels abgewichen werden. [[law:sgb_11:45c#abs_5_5|5]]Für die Modellvorhaben sind eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. [[law:sgb_11:45c#abs_5_6|6]]Soweit im
Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden,
können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.
(6)[[law:sgb_11:45c#abs_6_1|1]] Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der
Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verfügung stehenden Fördermittel der
sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner
Schlüssel aufgeteilt. [[law:sgb_11:45c#abs_6_2|2]]Mittel, die in einem Land im jeweiligen
Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das
Folgejahr übertragen werden. [[law:sgb_11:45c#abs_6_3|3]]Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am
Ende des Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können
für Projekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art,
Region und geplante Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf
folgenden Jahr von Ländern beantragt werden, die im Jahr vor der
Übertragung der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Prozent der auf sie
nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft
haben. [[law:sgb_11:45c#abs_6_4|4]]Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten Fördermittel durch
die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich für die
entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei
Jahren erstrecken. [[law:sgb_11:45c#abs_6_5|5]]Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3
eingereichten Anträge bis zum 30. [[law:sgb_11:45c#abs_6_6|6]]April des auf das Folgejahr
folgenden Jahres und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die
Mittel jeweils auf die beantragenden Länder entfallen. [[law:sgb_11:45c#abs_6_7|7]]Die Auszahlung
der Mittel für ein Projekt erfolgt, sobald für das Projekt eine
konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale
Gebietskörperschaft vorliegt. [[law:sgb_11:45c#abs_6_8|8]]Ist die Summe der bis zum 30. [[law:sgb_11:45c#abs_6_9|9]]April
beantragten Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene
Mittelbestand, so werden die vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner
Schlüssel auf die beantragenden Länder verteilt. [[law:sgb_11:45c#abs_6_10|10]]Nach dem 30. [[law:sgb_11:45c#abs_6_11|11]]April
eingehende Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs
bearbeitet, bis die Fördermittel verbraucht sind. [[law:sgb_11:45c#abs_6_12|12]]Fördermittel, die
bis zum Ende des auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht beantragt
sind, verfallen.
(7)[[law:sgb_11:45c#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_7_2|2]]V. nach Anhörung der
Verbände der Behinderten und Pflegebedürftigen auf Bundesebene
Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der
Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke. [[law:sgb_11:45c#abs_7_3|3]]In den
Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, welchen Anforderungen
die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften
als Personal- oder Sachmittel genügen muss und dass jeweils im
Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt
werden können. [[law:sgb_11:45c#abs_7_4|4]]Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. [[law:sgb_11:45c#abs_7_5|5]]Soweit Belange des
Ehrenamts betroffen sind, erteilt das Bundesministerium für Gesundheit
seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend. [[law:sgb_11:45c#abs_7_6|6]]Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen
zu bestimmen.
(8)[[law:sgb_11:45c#abs_8_1|1]] Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_8_2|2]]V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
überwiesen werden. [[law:sgb_11:45c#abs_8_3|3]]Näheres über das Verfahren der Auszahlung der
Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie
über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten
Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung,
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_8_4|4]]V. durch Vereinbarung.
(9)[[law:sgb_11:45c#abs_9_1|1]] Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von
Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar
nahestehenden Pflegepersonen können die in Absatz 1 Satz 3 genannten
Mittel für die Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken
verwendet werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren
dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die
sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. [[law:sgb_11:45c#abs_9_2|2]]Die
Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem
sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer
Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. [[law:sgb_11:45c#abs_9_3|3]]Je
Kreis oder kreisfreier Stadt können zwei regionale Netzwerke, je Kreis
oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale
Netzwerke gefördert werden. [[law:sgb_11:45c#abs_9_4|4]]Abweichend von Satz 1 können pro Bezirk in
den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, zwei
regionale Netzwerke gefördert werden. [[law:sgb_11:45c#abs_9_5|5]]Der Förderbetrag pro Netzwerk
darf dabei 25 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. [[law:sgb_11:45c#abs_9_6|6]]Die
Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Übersicht über die in
ihrem Zuständigkeitsbereich geförderten regionalen Netzwerke,
aktualisieren diese mindestens einmal jährlich und veröffentlichen sie
auf einer eigenen Internetseite. [[law:sgb_11:45c#abs_9_7|7]]Den Kreisen und kreisfreien Städten,
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des §
45d sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger
zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des
Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der
geförderten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen.
[[law:sgb_11:45c#abs_9_8|8]]Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 5
entsprechend. [[law:sgb_11:45c#abs_9_9|9]]Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden entsprechende
Anwendung. [[law:sgb_11:45c#abs_9_10|10]]Die Absätze 2 und 6 finden keine Anwendung. [[law:sgb_11:45c#abs_9_11|11]]Die
Empfehlungen nach Absatz 7, soweit sie die Förderung der regionalen
Netzwerke betreffen, sind bis zum 31. [[law:sgb_11:45c#abs_9_12|12]]Dezember 2021 zu aktualisieren.