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=== § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_11:45c#abs_1_1|1]] Zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und
Versorgungskonzepte und zur Förderung ehrenamtlicher Strukturen
fördert der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Wege der
Anteilsfinanzierung aus Mitteln des Ausgleichsfonds mit 25 Millionen
Euro je Kalenderjahr
1. den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne
des § 45a,
2. den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich
tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
Personen und entsprechender ehrenamtlicher Strukturen sowie
3. [[law:sgb_11:45c#abs_1_2|2]]Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und
Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte
Pflegebedürftige sowie andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren
Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung
bedarf.
[[law:sgb_11:45c#abs_1_3|3]]Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich an dieser Förderung
mit insgesamt 10 Prozent des in Satz 1 genannten Fördervolumens. [[law:sgb_11:45c#abs_1_4|4]]Im
Rahmen der Förderung nach Satz 1 können jeweils auch digitale
Anwendungen berücksichtigt werden, sofern diese den geltenden
Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit
nach dem Stand der Technik gewährleisten; eine Förderung kann dabei
auch zur Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgen.
(2)[[law:sgb_11:45c#abs_2_1|1]] Der Zuschuss aus Mitteln der sozialen und privaten
Pflegeversicherung ergänzt eine Förderung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke durch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale
Gebietskörperschaft. [[law:sgb_11:45c#abs_2_2|2]]Der Zuschuss wird jeweils in gleicher Höhe
gewährt wie der Zuschuss, der vom Land oder von der kommunalen
Gebietskörperschaft für die einzelne Fördermaßnahme geleistet wird,
sodass insgesamt ein Fördervolumen von 50 Millionen Euro im
Kalenderjahr erreicht wird. [[law:sgb_11:45c#abs_2_3|3]]Im Einvernehmen mit allen Fördergebern
können Zuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften auch als
Personal- oder Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel
nachweislich ausschließlich und unmittelbar dazu dienen, den
jeweiligen Förderzweck zu erreichen. [[law:sgb_11:45c#abs_2_4|4]]Soweit Mittel der
Arbeitsförderung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem
vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt.
(3)[[law:sgb_11:45c#abs_3_1|1]] Die Förderung des Auf- und Ausbaus von Angeboten zur Unterstützung
im Alltag im Sinne des § 45a nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als
Projektförderung und dient insbesondere dazu, Aufwandsentschädigungen
für die ehrenamtlich tätigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige
Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation
der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der Helfenden
durch Fachkräfte verbunden sind. [[law:sgb_11:45c#abs_3_2|2]]Dem Antrag auf Förderung ist ein
Konzept zur Qualitätssicherung des Angebots beizufügen. [[law:sgb_11:45c#abs_3_3|3]]Aus dem
Konzept muss sich ergeben, dass eine angemessene Schulung und
Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche
Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer
Arbeit gesichert sind.
(4)[[law:sgb_11:45c#abs_4_1|1]] Die Förderung des Auf- und Ausbaus und der Unterstützung von
Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen und entsprechender ehrenamtlicher
Strukturen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt zur Förderung von
Initiativen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und
Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie
vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben.
(5)[[law:sgb_11:45c#abs_5_1|1]] Im Rahmen der Förderung von Modellvorhaben nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 sollen insbesondere modellhaft Möglichkeiten einer
Weiterentwicklung und einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen
Hilfen für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und andere Gruppen von
Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der
strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in einzelnen Regionen erprobt
werden. [[law:sgb_11:45c#abs_5_2|2]]Das schließt auch Pflegebedürftige am Lebensende mit ein.
[[law:sgb_11:45c#abs_5_3|3]]Ebenso sollen insbesondere Möglichkeiten einer Versorgung von
Pflegebedürftigen über Nacht weiterentwickelt und erprobt werden.
[[law:sgb_11:45c#abs_5_4|4]]Dabei können jeweils auch stationäre Versorgungsangebote
berücksichtigt werden. [[law:sgb_11:45c#abs_5_5|5]]Die Modellvorhaben sind auf längstens fünf
Jahre zu befristen. [[law:sgb_11:45c#abs_5_6|6]]Bei der Vereinbarung und Durchführung von
Modellvorhaben kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten
Kapitels abgewichen werden. [[law:sgb_11:45c#abs_5_7|7]]Für die Modellvorhaben sind eine
wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. [[law:sgb_11:45c#abs_5_8|8]]Soweit im
Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden,
können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.
(6)[[law:sgb_11:45c#abs_6_1|1]] Um eine gerechte Verteilung der Fördermittel der
Pflegeversicherung auf die Länder zu gewährleisten, werden die nach
Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verfügung stehenden Fördermittel der
sozialen und privaten Pflegeversicherung nach dem Königsteiner
Schlüssel aufgeteilt. [[law:sgb_11:45c#abs_6_2|2]]Mittel, die in einem Land im jeweiligen
Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden, können in das
Folgejahr übertragen werden. [[law:sgb_11:45c#abs_6_3|3]]Nach Satz 2 übertragene Mittel, die am
Ende des Folgejahres nicht in Anspruch genommen worden sind, können
für Projekte, für die bis zum Stichtag nach Satz 5 mindestens Art,
Region und geplante Förderhöhe konkret benannt werden, im darauf
folgenden Jahr von Ländern beantragt werden, die im Jahr vor der
Übertragung der Mittel nach Satz 2 mindestens 80 Prozent der auf sie
nach dem Königsteiner Schlüssel entfallenden Mittel ausgeschöpft
haben. [[law:sgb_11:45c#abs_6_4|4]]Die Verausgabung der nach Satz 3 beantragten Fördermittel durch
die Länder oder kommunalen Gebietskörperschaften darf sich für die
entsprechend benannten Projekte über einen Zeitraum von maximal drei
Jahren erstrecken. [[law:sgb_11:45c#abs_6_5|5]]Der Ausgleichsfonds sammelt die nach Satz 3
eingereichten Anträge bis zum 30. [[law:sgb_11:45c#abs_6_6|6]]April des auf das Folgejahr
folgenden Jahres und stellt anschließend fest, in welchem Umfang die
Mittel jeweils auf die beantragenden Länder entfallen. [[law:sgb_11:45c#abs_6_7|7]]Die Auszahlung
der Mittel für ein Projekt erfolgt, sobald für das Projekt eine
konkrete Förderzusage durch das Land oder die kommunale
Gebietskörperschaft vorliegt. [[law:sgb_11:45c#abs_6_8|8]]Ist die Summe der bis zum 30. [[law:sgb_11:45c#abs_6_9|9]]April
beantragten Mittel insgesamt größer als der dafür vorhandene
Mittelbestand, so werden die vorhandenen Mittel nach dem Königsteiner
Schlüssel auf die beantragenden Länder verteilt. [[law:sgb_11:45c#abs_6_10|10]]Nach dem 30. [[law:sgb_11:45c#abs_6_11|11]]April
eingehende Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs
bearbeitet, bis die Fördermittel verbraucht sind. [[law:sgb_11:45c#abs_6_12|12]]Fördermittel, die
bis zum Ende des auf das Folgejahr folgenden Jahres nicht beantragt
sind, verfallen.
(7)[[law:sgb_11:45c#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem
Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_7_2|2]]V. nach Anhörung der
Verbände der Menschen mit Behinderungen, der Pflegebedürftigen und
ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden auf Bundesebene
Empfehlungen über die Voraussetzungen, Ziele, Dauer, Inhalte und
Durchführung der Förderung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der
Fördermittel für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke. [[law:sgb_11:45c#abs_7_3|3]]In den
Empfehlungen ist unter anderem auch festzulegen, welchen Anforderungen
die Einbringung von Zuschüssen der kommunalen Gebietskörperschaften
als Personal- oder Sachmittel genügen muss und dass jeweils im
Einzelfall zu prüfen ist, ob im Rahmen der in Absatz 1 Satz 1
genannten Zwecke Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt
werden können. [[law:sgb_11:45c#abs_7_4|4]]Die Empfehlungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit und der Länder. [[law:sgb_11:45c#abs_7_5|5]]Soweit Belange des
Ehrenamts betroffen sind, erteilt das Bundesministerium für Gesundheit
seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend. [[law:sgb_11:45c#abs_7_6|6]]Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Umsetzung der Empfehlungen
zu bestimmen.
(8)[[law:sgb_11:45c#abs_8_1|1]] Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_8_2|2]]V. unmittelbar an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung (§ 65)
überwiesen werden. [[law:sgb_11:45c#abs_8_3|3]]Näheres über das Verfahren der Auszahlung der
Fördermittel, die aus dem Ausgleichsfonds zu finanzieren sind, sowie
über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten
Versicherungsunternehmen regeln das Bundesamt für Soziale Sicherung,
der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_8_4|4]]V. durch Vereinbarung. [[law:sgb_11:45c#abs_8_5|5]]Der Spitzenverband Bund
der Pflegekassen kann im Einvernehmen mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45c#abs_8_6|6]]V. und im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit sowie dem Bundesamt für Soziale Sicherung Festlegungen
für das Verfahren zur Abwicklung der Förderung, insbesondere zur
Erteilung der Förderzusagen, zur Aufhebung von Förderentscheidungen
und zur Rückforderung von Fördermitteln zugunsten des Ausgleichsfonds
der sozialen Pflegeversicherung, beschließen. [[law:sgb_11:45c#abs_8_7|7]]Die Länder sind vor dem
Beschluss anzuhören und ihr Vorbringen ist zu berücksichtigen. [[law:sgb_11:45c#abs_8_8|8]]Soweit
Belange von Fördermittelempfangenden betroffen sind, sind auch die
Verbände der Menschen mit Behinderungen, der Pflegebedürftigen und
ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden auf Bundesebene vor
dem Beschluss anzuhören.