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=== § 45d Förderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_11:45d#abs_1_1|1]] Zum Auf- und Ausbau und zur Unterstützung von Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von
Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, werden je Kalenderjahr
Fördermittel im Umfang von 0,21 Euro pro in der sozialen
Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Versichertem zur Verfügung gestellt. [[law:sgb_11:45d#abs_1_2|2]]Im Rahmen der Förderung der
Selbsthilfe können auch digitale Anwendungen berücksichtigt werden,
sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz
entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik
gewährleisten; eine Förderung kann dabei auch zur Herstellung oder
Verbesserung der Barrierefreiheit erfolgen.
(2)[[law:sgb_11:45d#abs_2_1|1]] Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Vorschrift sind freiwillige,
neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von
Personen, die entweder aufgrund eigener Betroffenheit oder als
Angehörige oder vergleichbar Nahestehende das Ziel verfolgen, durch
persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von
Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen
Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von
Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zu verbessern. [[law:sgb_11:45d#abs_2_2|2]]Selbsthilfeorganisationen sind die
Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden.
[[law:sgb_11:45d#abs_2_3|3]]Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende
professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die
das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen sowie
von deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern.
(3)[[law:sgb_11:45d#abs_3_1|1]] Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden zur
Förderung der in Absatz 1 genannten Zwecke Mittel im Umfang von 0,16
Euro pro Versichertem nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder
aufgeteilt, um Zuschüsse zu finanzieren, die eine Förderung durch das
jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft
ergänzen. [[law:sgb_11:45d#abs_3_2|2]]Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung
und der privaten Pflege-Pflichtversicherung wird dabei jeweils in Höhe
von 75 Prozent der Fördermittel gewährt, die für die einzelne
Fördermaßnahme insgesamt geleistet werden.
(4)[[law:sgb_11:45d#abs_4_1|1]] Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Fördermitteln werden Mittel
im Umfang von 0,05 Euro pro Versichertem zur Verfügung gestellt, um
bundesweite Tätigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen,
-organisationen und -kontaktstellen zu fördern sowie um
Gründungszuschüsse für neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen zu gewähren, ohne dass es einer Mitfinanzierung durch
ein Land oder durch eine kommunale Gebietskörperschaft bedarf; die
Gewährung insbesondere von Gründungszuschüssen im Rahmen einer
Förderung nach Absatz 3 bleibt davon unberührt. [[law:sgb_11:45d#abs_4_2|2]]Die Förderung nach
Satz 1 ist von den Selbsthilfegruppen, -organisationen oder
-kontaktstellen unmittelbar beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen
zu beantragen. [[law:sgb_11:45d#abs_4_3|3]]Durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll
eine Bewilligung der Fördermittel in der Regel jeweils für einen
Zeitraum von fünf Jahren, mindestens aber für einen Zeitraum von drei
Jahren erfolgen, es sei denn, dass sich aus dem Antrag oder den
Besonderheiten des Einzelfalls ein kürzerer Förderzeitraum ergibt.
[[law:sgb_11:45d#abs_4_4|4]]Nach erneuter Antragstellung kann eine Förderung für bundesweite
Tätigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
-kontaktstellen erneut bewilligt werden. [[law:sgb_11:45d#abs_4_5|5]]Um eine sachgerechte
Verteilung der Fördermittel zu gewährleisten, kann der Spitzenverband
Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45d#abs_4_6|6]]V. [[law:sgb_11:45d#abs_4_7|7]]Kriterien zur Vergabe der Fördermittel
beschließen. [[law:sgb_11:45d#abs_4_8|8]]Im Rahmen der Entwicklung der Kriterien sind die in der
Selbsthilfe tätigen Verbände der Menschen mit Behinderungen, der
Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden
zu beteiligen. [[law:sgb_11:45d#abs_4_9|9]]Der Beschluss der Kriterien bedarf der Zustimmung des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_11:45d#abs_4_10|10]]Die Einzelheiten zu den
Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und der Durchführung der Förderung
sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der Fördermittel werden im Übrigen
in den Empfehlungen nach § 45c Absatz 7 festgelegt.
(5)[[law:sgb_11:45d#abs_5_1|1]] Für die Förderung der Selbsthilfe in der Pflege werden die
Vorgaben des § 45c und das dortige Verfahren entsprechend angewendet,
das schließt eine entsprechende Anwendung von § 45c Absatz 2 Satz 3
und 4, Absatz 6 Satz 2 bis 9, Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 ein.
[[law:sgb_11:45d#abs_5_2|2]]Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das
Nähere über die Umsetzung der in entsprechender Anwendung des § 45c
Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen zur Förderung der Selbsthilfe in
der Pflege zu bestimmen, soweit die Empfehlungen sich auf Inhalte
einer Förderung im Rahmen des Absatzes 3 beziehen.
(6)[[law:sgb_11:45d#abs_6_1|1]] Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser Vorschrift ist
ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung
nach § 20h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches erfolgt.