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=== § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen ===
(1)[[law:sgb_11:45e#abs_1_1|1]] Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird
Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben und
die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte
oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu
dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500
Euro gewährt. [[law:sgb_11:45e#abs_1_2|2]]Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro
begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf
die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. [[law:sgb_11:45e#abs_1_3|3]]Der
Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen zu stellen. [[law:sgb_11:45e#abs_1_4|4]]Dabei kann die
Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen.
[[law:sgb_11:45e#abs_1_5|5]]Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-
Pflichtversicherung entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:45e#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung
einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. [[law:sgb_11:45e#abs_2_2|2]]Der Anspruch
endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale
Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45e#abs_2_3|3]]V. mitteilt, dass mit der Förderung eine
Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. [[law:sgb_11:45e#abs_2_4|4]]Einzelheiten zu
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45e#abs_2_5|5]]V.