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=== § 45e Förderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken ===
(1)[[law:sgb_11:45e#abs_1_1|1]] Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von
Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar
nahestehenden Pflegepersonen sowie zur Stärkung der Prävention nach §
5 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung je
Kalenderjahr 20 Millionen Euro bereitgestellt, um die strukturierte
Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 2 zu fördern. §
45c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_11:45e#abs_1_2|2]]Fördermittel, die in dem
jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen worden sind,
erhöhen im Folgejahr das Fördervolumen nach Satz 1. [[law:sgb_11:45e#abs_1_3|3]]Folgende Summen an
Fördermitteln können für die Finanzierung einer Geschäftsstelle sowie
für die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 5
verwendet werden:
1. im Jahr 2026 bis zu 200 000 Euro,
2. im Jahr 2027 bis zu 300 000 Euro,
3. im Jahr 2028 bis zu 400 000 Euro und
4. in den Jahren 2029 bis 2031 bis zu höchstens 500 000 Euro jährlich.
(2)[[law:sgb_11:45e#abs_2_1|1]] Die in Absatz 1 genannten Mittel können für die finanzielle
Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet
werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die
an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im
Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. [[law:sgb_11:45e#abs_2_2|2]]Die Förderung der
strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die
Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung
an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. [[law:sgb_11:45e#abs_2_3|3]]Den Kreisen und
kreisfreien Städten und den Bezirken der Stadtstaaten Berlin und
Hamburg, den Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen
im Sinne des § 45d sowie den organisierten Gruppen ehrenamtlich
tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
Personen im Sinne des § 45c Absatz 4 ist in ihrem jeweiligen
Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten
regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. [[law:sgb_11:45e#abs_2_4|4]]Für private
Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(3)[[law:sgb_11:45e#abs_3_1|1]] Gefördert werden können
1. je Kreis oder kreisfreier Stadt mit unter 500 000 Einwohnern bis zu
zwei regionale Netzwerke,
2. je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier
regionale Netzwerke,
3. in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, pro
Bezirk bis zu zwei regionale Netzwerke.
[[law:sgb_11:45e#abs_3_2|2]]Der Förderbetrag pro regionalem Netzwerk darf jeweils 30 000 Euro je
Kalenderjahr nicht überschreiten. [[law:sgb_11:45e#abs_3_3|3]]Die Fördermittel werden dem
jeweiligen regionalen Netzwerk für mindestens ein Kalenderjahr und
längstens für drei Kalenderjahre bewilligt; bei neu gegründeten
Netzwerken soll die Förderung für drei Kalenderjahre bewilligt werden.
[[law:sgb_11:45e#abs_3_4|4]]Bei erneuter Antragstellung kann eine Förderung erneut bewilligt
werden. § 45c Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 8 findet entsprechende
Anwendung.
(4)[[law:sgb_11:45e#abs_4_1|1]] Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen jährlich bis zum 30.
[[law:sgb_11:45e#abs_4_2|2]]November für das Folgejahr eine Übersicht über die in ihrem
Zuständigkeitsbereich geförderten regionalen Netzwerke und stellen
diese der Geschäftsstelle nach Absatz 5 zur Verfügung. [[law:sgb_11:45e#abs_4_3|3]]Die jährlichen
Übersichten sind durch die Geschäftsstelle auf einer eigenen
Internetseite gebündelt zu veröffentlichen.
(5)[[law:sgb_11:45e#abs_5_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Mittel werden in den Jahren 2026
bis 2031 für die Finanzierung einer Geschäftsstelle zur Unterstützung
von Netzwerkgründungen, der flächendeckenden Etablierung von
Netzwerken, der qualitativen Weiterentwicklung regionaler Netzwerke
sowie für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick
auf die Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle verwendet. [[law:sgb_11:45e#abs_5_2|2]]Die
Geschäftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum
1\. [[law:sgb_11:45e#abs_5_3|3]]Oktober 2026 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit
errichtet. [[law:sgb_11:45e#abs_5_4|4]]Die Errichtung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Gesundheit. [[law:sgb_11:45e#abs_5_5|5]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zudem
eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die
Erreichung der Ziele der Geschäftsstelle nach allgemeinen
wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. [[law:sgb_11:45e#abs_5_6|6]]Näheres über das
Verfahren zur Durchführung und Abwicklung der Förderung und zur
Auszahlung der Fördermittel regeln das Bundesamt für Soziale
Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45e#abs_5_7|7]]V. durch Vereinbarung.