[[{}law:sgb_11:45e|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:46|→]] === § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen === (1)[[law:sgb_11:45f#abs_1_1|1]] Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. [[law:sgb_11:45f#abs_1_2|2]]Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten. (2)[[law:sgb_11:45f#abs_2_1|1]] Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. [[law:sgb_11:45f#abs_2_2|2]]Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.