[[{}law:sgb_11:45e|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:46|→]]
=== § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen ===
(1)[[law:sgb_11:45f#abs_1_1|1]] Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung
neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung
gestellt. [[law:sgb_11:45f#abs_1_2|2]]Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die
es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der
vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung
anzubieten.
(2)[[law:sgb_11:45f#abs_2_1|1]] Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung,
insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung
nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. [[law:sgb_11:45f#abs_2_2|2]]Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3
entsprechend.