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=== § 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen ===
(1)[[law:sgb_11:45g#abs_1_1|1]] Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird
Pflegebedürftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen
nach § 45f haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind,
für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen
Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein
Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. [[law:sgb_11:45g#abs_1_2|2]]Der Gesamtbetrag ist je
Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier
Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der
Anspruchsberechtigten aufgeteilt. [[law:sgb_11:45g#abs_1_3|3]]Der Antrag ist innerhalb eines
Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 45f Absatz 1
Satz 1 zu stellen. [[law:sgb_11:45g#abs_1_4|4]]Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der
Gründung und dem Einzug erfolgen. [[law:sgb_11:45g#abs_1_5|5]]Die Sätze 1 bis 4 gelten für die
Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:45g#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung
einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. [[law:sgb_11:45g#abs_2_2|2]]Der Anspruch
endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale
Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der privaten
Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45g#abs_2_3|3]]V. mitteilt, dass mit der Förderung eine
Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. [[law:sgb_11:45g#abs_2_4|4]]Einzelheiten zu
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45g#abs_2_5|5]]V.