[[{}law:sgb_11:45f|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:45h|→]] === § 45g Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen === (1)[[law:sgb_11:45g#abs_1_1|1]] Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach § 45f haben und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 613 Euro gewährt. [[law:sgb_11:45g#abs_1_2|2]]Der Gesamtbetrag ist je Wohngruppe auf 10 452 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. [[law:sgb_11:45g#abs_1_3|3]]Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 45f Absatz 1 Satz 1 zu stellen. [[law:sgb_11:45g#abs_1_4|4]]Dabei kann die Umgestaltungsmaßnahme auch vor der Gründung und dem Einzug erfolgen. [[law:sgb_11:45g#abs_1_5|5]]Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend. (2)[[law:sgb_11:45g#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. [[law:sgb_11:45g#abs_2_2|2]]Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesamt für Soziale Sicherung den Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45g#abs_2_3|3]]V. mitteilt, dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. [[law:sgb_11:45g#abs_2_4|4]]Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:45g#abs_2_5|5]]V.