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=== § 45h Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c ===
(1)[[law:sgb_11:45h#abs_1_1|1]] Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen
zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen
Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung
einer selbstbestimmten Pflege.
(2)[[law:sgb_11:45h#abs_2_1|1]] Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je
Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen,
pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung
als Sachleistung gemäß § 36. [[law:sgb_11:45h#abs_2_2|2]]Wenn der Sachleistungsanspruch nur
teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges
Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37.
(3)[[law:sgb_11:45h#abs_3_1|1]] Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen
gemäß den §§ 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 40a, 40b, 44a und
45 in Anspruch genommen werden. [[law:sgb_11:45h#abs_3_2|2]]Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade
2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß § 44 sowie auf
Kurzzeitpflege gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des
Leistungsbetrags nach § 42 Absatz 2 Satz 2.
(4)[[law:sgb_11:45h#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder
Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4.