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=== § 46 Pflegekassen ===
(1)[[law:sgb_11:46#abs_1_1|1]] Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. [[law:sgb_11:46#abs_1_2|2]]Bei jeder
Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 des Fünften Buches) wird eine Pflegekasse
errichtet. [[law:sgb_11:46#abs_1_3|3]]Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als
Träger der Krankenversicherung führt die Pflegeversicherung für die
Versicherten durch.
(2)[[law:sgb_11:46#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen
Rechts mit Selbstverwaltung. [[law:sgb_11:46#abs_2_2|2]]Organe der Pflegekassen sind die Organe
der Krankenkassen, bei denen sie errichtet sind. [[law:sgb_11:46#abs_2_3|3]]Arbeitgeber
(Dienstherr) der für die Pflegekasse tätigen Beschäftigten ist die
Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist. [[law:sgb_11:46#abs_2_4|4]]Krankenkassen und
Pflegekassen können für Mitglieder, die ihre Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen
Beitragsbescheid festsetzen. [[law:sgb_11:46#abs_2_5|5]]Das Mitglied ist darauf hinzuweisen, dass
der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der
Pflegekasse ergeht. [[law:sgb_11:46#abs_2_6|6]]In den Fällen des Satzes 4 kann auch ein
gemeinsamer Widerspruchsbescheid erlassen werden; Satz 5 gilt
entsprechend. [[law:sgb_11:46#abs_2_7|7]]Die Erstattung zu Unrecht gezahlter
Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt durch die Krankenkasse, bei der
die Pflegekasse errichtet ist. [[law:sgb_11:46#abs_2_8|8]]Bei der Ausführung dieses Buches ist
das Erste Kapitel des Zehnten Buches anzuwenden.
(3)[[law:sgb_11:46#abs_3_1|1]] Die Verwaltungskosten einschließlich der Personalkosten, die den
Krankenkassen auf Grund dieses Buches entstehen, werden von den
Pflegekassen in Höhe von 3 Prozent des Mittelwertes von
Leistungsaufwendungen und Beitragseinnahmen erstattet; dabei ist der
Erstattungsbetrag für die einzelne Krankenkasse um die Hälfte der
Aufwendungen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegeberatung nach § 7a
Abs. 4 Satz 5 und um die Aufwendungen für Zahlungen nach § 18c Absatz
5 zu vermindern. [[law:sgb_11:46#abs_3_2|2]]Bei der Berechnung der Erstattung sind die
Beitragseinnahmen um die Beitragseinnahmen zu vermindern, die dazu
bestimmt sind, nach § 135 dem Vorsorgefonds der sozialen
Pflegeversicherung zugeführt zu werden. [[law:sgb_11:46#abs_3_3|3]]Der Gesamtbetrag der nach Satz
1 zu erstattenden Verwaltungskosten aller Krankenkassen ist nach dem
tatsächlich entstehenden Aufwand (Beitragseinzug/Leistungsgewährung)
auf die Krankenkassen zu verteilen. [[law:sgb_11:46#abs_3_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen bestimmt das Nähere über die Verteilung. [[law:sgb_11:46#abs_3_5|5]]Außerdem
übernehmen die Pflegekassen 50 vom Hundert der umlagefinanzierten
Kosten des Medizinischen Dienstes. [[law:sgb_11:46#abs_3_6|6]]Personelle Verwaltungskosten, die
einer Betriebskrankenkasse von der Pflegekasse erstattet werden, sind
an den Arbeitgeber weiterzuleiten, wenn er die Personalkosten der
Betriebskrankenkasse nach § 149 Absatz 2 des Fünften Buches trägt. [[law:sgb_11:46#abs_3_7|7]]Der
Verwaltungsaufwand in der sozialen Pflegeversicherung ist nach Ablauf
von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
(4)[[law:sgb_11:46#abs_4_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die
Erstattung der Verwaltungskosten zu regeln sowie die Höhe der
Verwaltungskostenerstattung neu festzusetzen, wenn die Überprüfung des
Verwaltungsaufwandes nach Absatz 3 Satz 6 dies rechtfertigt.
(5)[[law:sgb_11:46#abs_5_1|1]] Bei Vereinigung, Auflösung und Schließung einer Krankenkasse
gelten die §§ 143 bis 170 des Fünften Buches für die bei ihr
errichtete Pflegekasse entsprechend.
(6)[[law:sgb_11:46#abs_6_1|1]] Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die für die Aufsicht
über die Krankenkassen zuständigen Stellen. [[law:sgb_11:46#abs_6_2|2]]Das Bundesamt für Soziale
Sicherung und die für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die
Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht
unterstehenden Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen.
[[law:sgb_11:46#abs_6_3|3]]Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Prüfung der
bundesunmittelbaren Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder können die Prüfung der landesunmittelbaren Pflegekassen und
deren Arbeitsgemeinschaften auf eine öffentlich-rechtliche
Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung
unabhängig ist. [[law:sgb_11:46#abs_6_4|4]]Die Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb
zu erstrecken; sie umfaßt die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und
Wirtschaftlichkeit. [[law:sgb_11:46#abs_6_5|5]]Die Pflegekassen und deren Arbeitsgemeinschaften
haben auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu
erteilen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind. [[law:sgb_11:46#abs_6_6|6]]Die mit
der Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen als Spitzenverband Bund
der Pflegekassen bestimmen, dass die Pflegekassen die zu prüfenden
Daten elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen.
[[law:sgb_11:46#abs_6_7|7]]§ 274 Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.