[[{}law:sgb_11:47|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:48|→]]
=== § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ===
(1)[[law:sgb_11:47a#abs_1_1|1]] § 197a des Fünften Buches gilt entsprechend; § 197a Absatz 3 des
Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht
bestimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im
Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind,
zusammenzuarbeiten. [[law:sgb_11:47a#abs_1_2|2]]Die organisatorischen Einheiten nach § 197a Abs. 1
des Fünften Buches sind die Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten
im Gesundheitswesen bei den Pflegekassen, ihren Landesverbänden und
dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
(2)[[law:sgb_11:47a#abs_2_1|1]] Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen personenbezogene
Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
erhoben oder an sie übermittelt wurden, untereinander übermitteln,
soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. [[law:sgb_11:47a#abs_2_2|2]]An die nach
Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur
Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zuständig
sind, dürfen die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene
Daten nur übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung
von Fehlverhalten im Zusammenhang mit den Regelungen des Siebten
Kapitels des Zwölften Buches erforderlich ist und im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen. [[law:sgb_11:47a#abs_2_3|3]]Der Empfänger darf diese Daten
nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
[[law:sgb_11:47a#abs_2_4|4]]Ebenso dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger der Sozialhilfe,
die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
Zwölften Buches zuständig sind, personenbezogene Daten, die von ihnen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder an sie übermittelt wurden,
an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtungen übermitteln, soweit
dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. [[law:sgb_11:47a#abs_2_5|5]]Die in Absatz 1 Satz
2 genannten Einrichtungen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten,
zu dem sie ihnen übermittelt worden sind. [[law:sgb_11:47a#abs_2_6|6]]Die Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 2 sowie die nach Landesrecht bestimmten Träger der
Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne des Siebten
Kapitels des Zwölften Buches zuständig sind, haben sicherzustellen,
dass die personenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich sind oder nur
an diese weitergegeben werden.
(3)[[law:sgb_11:47a#abs_3_1|1]] Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen personenbezogene
Daten an die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die
Verhinderung oder Aufdeckung von Fehlverhalten im
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:
1. die Stellen, die für die Entscheidung über die Teilnahme von
Leistungserbringern an der Versorgung in der sozialen
Pflegeversicherung sowie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,
2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung in der sozialen
Pflegeversicherung sowie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,
3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistungen in der sozialen
Pflegeversicherung sowie in der Hilfe zur Pflege zuständig sind,
4. die Stellen, die nach Landesrecht für eine Förderung nach § 9
zuständig sind,
5. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des
Verbandes der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:47a#abs_3_2|2]]V. sowie die für
Prüfaufträge nach § 114 bestellten Sachverständigen und
6. die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen
über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des
Ruhens einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in den
Pflegeberufen oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.
[[law:sgb_11:47a#abs_3_3|3]]Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von dem jeweiligen
Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind. [[law:sgb_11:47a#abs_3_4|4]]Die Stellen nach Satz 1 Nummer 4 dürfen
personenbezogene Daten, die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach diesem Buch erhoben oder an sie übermittelt wurden, an die
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 übermitteln, soweit dies für die
Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
durch die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. [[law:sgb_11:47a#abs_3_5|5]]Die
nach Satz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrichtungen nach
Absatz 1 Satz 2 nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihnen
übermittelt worden sind.