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=== § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte ===
(1)[[law:sgb_11:48#abs_1_1|1]] Für die Durchführung der Pflegeversicherung ist jeweils die
Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der
eine Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht.
[[law:sgb_11:48#abs_1_2|2]]Für Familienversicherte nach § 25 ist die Pflegekasse des Mitglieds
zuständig.
(2)[[law:sgb_11:48#abs_2_1|1]] Für Personen, die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versichert sind, ist die
Pflegekasse zuständig, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die mit
der Leistungserbringung im Krankheitsfalle beauftragt ist. [[law:sgb_11:48#abs_2_2|2]]Ist keine
Krankenkasse mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt,
kann der Versicherte die Pflegekasse nach Maßgabe des Absatzes 3
wählen.
(3)[[law:sgb_11:48#abs_3_1|1]] Personen, die nach § 21 Nr. 6 versichert sind, können die
Mitgliedschaft wählen bei der Pflegekasse, die bei
1. der Krankenkasse errichtet ist, der sie angehören würden, wenn sie in
der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wären,
2. der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen
Aufenthaltes errichtet ist,
3. einer Ersatzkasse errichtet ist, wenn sie zu dem Mitgliederkreis
gehören, den die gewählte Ersatzkasse aufnehmen darf.
[[law:sgb_11:48#abs_3_2|2]]Ab 1. [[law:sgb_11:48#abs_3_3|3]]Januar 1996 können sie die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse
wählen, die bei der Krankenkasse errichtet ist, die sie nach § 173
Abs. 2 des Fünften Buches wählen könnten, wenn sie in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig wären; dies gilt auch für
Mitglieder von Solidargemeinschaften, die nach § 21a Absatz 1
versicherungspflichtig sind.