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==== § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation ====
(1)[[law:sgb_11:5#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären
Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen
Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung
der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung
Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln
sowie deren Umsetzung unterstützen. [[law:sgb_11:5#abs_1_2|2]]Die Pflichten der
Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. [[law:sgb_11:5#abs_1_3|3]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung
unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz
1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität,
wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit
den Leistungen verfolgten Ziele.
[[law:sgb_11:5#abs_1_4|4]](1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer
1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur
verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung
versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem
sie Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der
Pflegebedürftigen entwickeln sowie die Umsetzung dieser Vorschläge
unterstützen. [[law:sgb_11:5#abs_1_5|5]]Bei der Entwicklung und Umsetzung dieser Vorschläge sind
Pflegebedürftige sowie, falls sie im Einzelfall an der Versorgung
mitwirken, ambulante Pflegeeinrichtungen zu beteiligen. [[law:sgb_11:5#abs_1_6|6]]Teil der
Umsetzung soll sein:
1. die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der
Versicherten und ihrer Angehörigen sowie ihrer Pflegepersonen
bezüglich der Möglichkeiten, die mittels Gesundheitsförderung und
Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen,
sowie
2. eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß
§ 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und
Pflegeberater.
[[law:sgb_11:5#abs_1_7|7]]Zur Unterstützung der in Satz 3 genannten Umsetzung sollen die
Pflegekassen eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und
gesundheitsfördernder Maßnahmen durchführen. [[law:sgb_11:5#abs_1_8|8]]Im Zusammenhang mit einer
Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungserbringung nach
§ 36 oder mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine
Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches
genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen
werden. [[law:sgb_11:5#abs_1_9|9]]Die Bedarfserhebung, die Beratung und die
Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung der
Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b
und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen. [[law:sgb_11:5#abs_1_10|10]]Die
Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben
unberührt. [[law:sgb_11:5#abs_1_11|11]]Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter
Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die
Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich des
Inhalts, der Methodik, der Qualität, der wissenschaftlichen Evaluation
und der Messung der Erreichung der mit den Maßnahmen verfolgten Ziele.
(2)[[law:sgb_11:5#abs_2_1|1]] Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach den Absätzen 1 und 1a sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden
ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. [[law:sgb_11:5#abs_2_2|2]]Die Ausgaben
sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches
anzupassen. [[law:sgb_11:5#abs_2_3|3]]Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht
anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der
Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_11:5#abs_3_1|1]] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a
sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende
Leistungen zur Prävention erbringen. [[law:sgb_11:5#abs_3_2|2]]Erreicht eine Pflegekasse den in
Absatz 2 festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht
verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm
festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a verteilt, die
Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender
Leistungen geschlossen haben. [[law:sgb_11:5#abs_3_3|3]]Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und
Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten
Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten
Buches keine Anwendung.
(4)[[law:sgb_11:5#abs_4_1|1]] Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach den
Absätzen 1 und 1a bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin,
dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur
Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet
werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(5)[[law:sgb_11:5#abs_5_1|1]] Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen
Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit
den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 2.
(6)[[law:sgb_11:5#abs_6_1|1]] Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch
nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem
Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu
überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.