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==== § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation ====
(1)[[law:sgb_11:5#abs_1_1|1]] Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären
Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen
Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung
der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung
Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur
Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln
sowie deren Umsetzung unterstützen. [[law:sgb_11:5#abs_1_2|2]]Die Pflichten der
Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. [[law:sgb_11:5#abs_1_3|3]]Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung
unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz
1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität,
wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit
den Leistungen verfolgten Ziele.
(2)[[law:sgb_11:5#abs_2_1|1]] Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer
Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. [[law:sgb_11:5#abs_2_2|2]]Die Ausgaben sind in
den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches
anzupassen. [[law:sgb_11:5#abs_2_3|3]]Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht
anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der
Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_11:5#abs_3_1|1]] Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die
Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur
Prävention erbringen. [[law:sgb_11:5#abs_3_2|2]]Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2
festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht
verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der
Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm
festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur
Durchführung kassenübergreifender Leistungen geschlossen haben. [[law:sgb_11:5#abs_3_3|3]]Auf
die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten
Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten
Buches keine Anwendung.
(4)[[law:sgb_11:5#abs_4_1|1]] Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1
bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle
geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur
medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(5)[[law:sgb_11:5#abs_5_1|1]] Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen
Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit
den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.
(6)[[law:sgb_11:5#abs_6_1|1]] Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch
nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem
Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu
überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.
(7)[[law:sgb_11:5#abs_7_1|1]] Im Jahr 2020 müssen die Ausgaben der Pflegekassen für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht dem in Absatz 2
festgelegten Betrag entsprechen. [[law:sgb_11:5#abs_7_2|2]]Im Jahr 2019 nicht verausgabte Mittel
sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 im Jahr 2020 nicht dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung zu stellen.