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=== § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung ===
(1)[[law:sgb_11:50#abs_1_1|1]] Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich
selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse
anzumelden. [[law:sgb_11:50#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung
nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften
Buches oder §§ 27 bis 29 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen Krankenversicherung
abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung
schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. [[law:sgb_11:50#abs_1_3|3]]Bei
freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen
Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
(2)[[law:sgb_11:50#abs_2_1|1]] Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine
Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten:
1. das Versorgungsamt für Leistungsempfänger nach dem Vierzehnten Buch
oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des
Vierzehnten Buches vorsehen,
2. das Ausgleichsamt für Leistungsempfänger von Kriegsschadenrente oder
vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder dem
Reparationsschädengesetz oder von laufender Beihilfe nach dem
Flüchtlingshilfegesetz,
3. der Träger der Kriegsopferfürsorge für Empfänger von laufenden
Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Vierzehnten Buch oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende
Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,
4. der Leistungsträger der Jugendhilfe für Empfänger von laufenden
Leistungen zum Unterhalt nach dem Achten Buch,
5. der Leistungsträger für Krankenversorgungsberechtigte nach dem
Bundesentschädigungsgesetz,
6. der Dienstherr für Soldaten auf Zeit,
7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte Personen nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz.
(3)[[law:sgb_11:50#abs_3_1|1]] Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht
kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten
Buches auskunftspflichtig sind,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und
Beitragspflicht und für die Durchführung der der Pflegekasse
übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft
zu erteilen,
2. [[law:sgb_11:50#abs_3_2|2]]Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch
Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
[[law:sgb_11:50#abs_3_3|3]]Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder
die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren
Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(4)[[law:sgb_11:50#abs_4_1|1]] Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach
Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die
Erstattung verlangen.
(5)[[law:sgb_11:50#abs_5_1|1]] Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten.
(6)[[law:sgb_11:50#abs_6_1|1]] Für die Meldungen der Pflegekassen an die
Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches entsprechend.