[[{}law:sgb_11:50|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:52|→]] === § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung === (1)[[law:sgb_11:51#abs_1_1|1]] Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Vertrages, keinen privaten Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich elektronisch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden. [[law:sgb_11:51#abs_1_2|2]]Das Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden, sobald diese mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen Monatsprämien in Verzug geraten sind. [[law:sgb_11:51#abs_1_3|3]]Das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:51#abs_1_4|4]]V. haben bis zum 31. [[law:sgb_11:51#abs_1_5|5]]Dezember 2017 Näheres über das elektronische Meldeverfahren zu vereinbaren. (2)[[law:sgb_11:51#abs_2_1|1]] Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine Meldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung zu erstatten. [[law:sgb_11:51#abs_2_2|2]]Die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen versicherten Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. (3)[[law:sgb_11:51#abs_3_1|1]] Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht nachgewiesen wird.