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=== § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung ===
(1)[[law:sgb_11:51#abs_1_1|1]] Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm
gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei
Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen innerhalb von drei
Monaten nach Abschluß des Vertrages, keinen privaten
Pflegeversicherungsvertrag abgeschlossen haben, unverzüglich
elektronisch dem Bundesamt für Soziale Sicherung zu melden. [[law:sgb_11:51#abs_1_2|2]]Das
Versicherungsunternehmen hat auch Versicherungsnehmer zu melden,
sobald diese mit der Entrichtung von sechs insgesamt vollen
Monatsprämien in Verzug geraten sind. [[law:sgb_11:51#abs_1_3|3]]Das Bundesamt für Soziale
Sicherung und der Verband der privaten Krankenversicherung e. [[law:sgb_11:51#abs_1_4|4]]V. haben
bis zum 31. [[law:sgb_11:51#abs_1_5|5]]Dezember 2017 Näheres über das elektronische
Meldeverfahren zu vereinbaren.
(2)[[law:sgb_11:51#abs_2_1|1]] Der Dienstherr hat für Heilfürsorgeberechtigte, die weder privat
krankenversichert noch Mitglied in der gesetzlichen
Krankenversicherung sind, eine Meldung an das Bundesamt für Soziale
Sicherung zu erstatten. [[law:sgb_11:51#abs_2_2|2]]Die Postbeamtenkrankenkasse und die
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten melden die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes bei diesen Einrichtungen versicherten
Mitglieder und mitversicherten Familienangehörigen an das Bundesamt
für Soziale Sicherung.
(3)[[law:sgb_11:51#abs_3_1|1]] Die Meldepflichten bestehen auch für die Fälle, in denen eine
bestehende private Pflegeversicherung gekündigt und der Abschluß eines
neuen Vertrages bei einem anderen Versicherungsunternehmen nicht
nachgewiesen wird.