[[{}law:sgb_11:51|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:53|→]] === § 52 Aufgaben auf Landesebene === (1)[[law:sgb_11:52#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband tätige landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. § 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünften Buches gelten entsprechend. (2)[[law:sgb_11:52#abs_2_1|1]] Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1 gilt § 211 des Fünften Buches entsprechend. [[law:sgb_11:52#abs_2_2|2]]Die Landesverbände haben insbesondere den Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (3)[[law:sgb_11:52#abs_3_1|1]] Für die Aufsicht über die Landesverbände im Bereich der Aufgaben nach Absatz 1 gilt § 208 des Fünften Buches entsprechend. (4)[[law:sgb_11:52#abs_4_1|1]] Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.