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=== § 52 Aufgaben auf Landesebene ===
(1)[[law:sgb_11:52#abs_1_1|1]] Die Landesverbände der Ortskrankenkassen, der
Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen, die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die nach § 36 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte als Landesverband
tätige landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die Ersatzkassen nehmen
die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahr. § 211a und §
212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_11:52#abs_2_1|1]] Für die Aufgaben der Landesverbände nach Absatz 1 gilt § 211 des
Fünften Buches entsprechend. [[law:sgb_11:52#abs_2_2|2]]Die Landesverbände haben insbesondere den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen.
(3)[[law:sgb_11:52#abs_3_1|1]] Für die Aufsicht über die Landesverbände im Bereich der Aufgaben
nach Absatz 1 gilt § 208 des Fünften Buches entsprechend.
(4)[[law:sgb_11:52#abs_4_1|1]] Soweit in diesem Buch die Landesverbände der Pflegekassen Aufgaben
wahrnehmen, handeln die in Absatz 1 aufgeführten Stellen.