[[{}law:sgb_11:53|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:53b|→]]
=== § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit ===
(1)[[law:sgb_11:53a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt bis zum 31. [[law:sgb_11:53a#abs_1_2|2]]März
2013 mit dem Ziel einer einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur
Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern im
Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. [[law:sgb_11:53a#abs_1_3|3]]Die Richtlinien
sind für die Pflegekassen verbindlich.
(2)[[law:sgb_11:53a#abs_2_1|1]] Die Richtlinien regeln insbesondere Folgendes:
1. die Anforderungen an die Qualifikation und die Unabhängigkeit der
Gutachter,
2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass die von den
Pflegekassen beauftragten unabhängigen Gutachter bei der Feststellung
der Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu einem Pflegegrad
dieselben Maßstäbe wie der Medizinische Dienst anlegen,
3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientierung im
Begutachtungsverfahren und
4. die Einbeziehung der Gutachten der von den Pflegekassen beauftragten
Gutachter in das Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen
Dienste.
(3)[[law:sgb_11:53a#abs_3_1|1]] Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für
Gesundheit.