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=== § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung ===
(1)[[law:sgb_11:53c#abs_1_1|1]] Die Medizinischen Dienste gemäß § 278 des Fünften Buches haben die
ihnen nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. [[law:sgb_11:53c#abs_1_2|2]]Die
Medizinischen Dienste haben den Medizinischen Dienst Bund bei der
Wahrnehmung seiner ihm nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben zu
unterstützen.
(2)[[law:sgb_11:53c#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund gemäß § 281 des Fünften Buches nimmt
die ihm nach § 53d zugewiesenen Aufgaben wahr.
(3)[[law:sgb_11:53c#abs_3_1|1]] Die Medizinischen Dienste und der Medizinische Dienst Bund
erfüllen die ihnen jeweils obliegenden Aufgaben ab dem gemäß § 412
Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches öffentlich bekannt zu machenden
Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung der Satzung
erteilt wurde. [[law:sgb_11:53c#abs_3_2|2]]Bis zu diesem jeweiligen Zeitpunkt gilt für die
Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen das Elfte Buch in
der bis zum 31. [[law:sgb_11:53c#abs_3_3|3]]Dezember 2019 geltenden Fassung fort und sie erfüllen
die ihnen danach zugewiesenen Aufgaben. [[law:sgb_11:53c#abs_3_4|4]]Für den Spitzenverband Bund
der Pflegekassen gilt bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der
Umstellung das Elfte Buch in der bis zum 31. [[law:sgb_11:53c#abs_3_5|5]]Dezember 2019 geltenden
Fassung fort; er nimmt insbesondere auch die ihm nach § 17 Absatz 1,
1b, den §§ 18b, 53a, 53b, 53c, 112a, 114a Absatz 7 und § 114c Absatz 1
zugewiesenen Aufgaben bis zu diesem Zeitpunkt wahr. [[law:sgb_11:53c#abs_3_6|6]]Die danach durch
den Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlassenen Richtlinien gelten
bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung durch den Medizinischen Dienst
Bund gemäß § 53d Absatz 2 und 3 fort.