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=== § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund ===
(1)[[law:sgb_11:53d#abs_1_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die
Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen
Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. [[law:sgb_11:53d#abs_1_2|2]]Er berät den
Spitzenverband Bund der Pflegekassen in allen pflegerischen Fragen.
(2)[[law:sgb_11:53d#abs_2_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden
Leistungs- und Leistungserbringungsrechts und unter fachlicher
Beteiligung der Medizinischen Dienste Richtlinien
1. zur Dienstleistungsorientierung nach § 17 Absatz 1c,
2. zur Personalbedarfsermittlung mit für alle Medizinischen Dienste
einheitlichen aufgabenbezogenen Richtwerten für die Aufgaben, die
ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
3. zur Beauftragung externer Gutachterinnen und Gutachter für die
Aufgaben, die ihnen nach diesem Buch übertragen sind,
4. zur einheitlichen statistischen Erfassung der Leistungen und
Ergebnisse der Tätigkeit der Medizinischen Dienste sowie des hierfür
eingesetzten Personals für den Bereich der sozialen
Pflegeversicherung,
5. über die regelmäßige Berichterstattung der Medizinischen Dienste und
des Medizinischen Dienstes Bund über ihre Tätigkeit und
Personalausstattung für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung,
6. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung für den Bereich der
sozialen Pflegeversicherung.
[[law:sgb_11:53d#abs_2_2|2]]Die Richtlinien nach Satz 1 Nummer 2 sind bis spätestens 30. [[law:sgb_11:53d#abs_2_3|3]]Juni 2022
zu erlassen. [[law:sgb_11:53d#abs_2_4|4]]In den Richtlinien ist eine bundeseinheitliche Methodik
und Vorgehensweise nach angemessenen und anerkannten Methoden der
Personalbedarfsermittlung vorzugeben und eine Unterteilung
entsprechend der Aufgabenbereiche Begutachtungen, Qualitätsprüfungen
und Qualitätssicherung vorzunehmen. [[law:sgb_11:53d#abs_2_5|5]]Die für den Erlass der Richtlinien
nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Daten sind in allen Medizinischen
Diensten unter Koordinierung des Medizinischen Dienstes Bund nach
einer bundeseinheitlichen Methodik und Vorgehensweise spätestens ab
dem 1. [[law:sgb_11:53d#abs_2_6|6]]Januar 2022 zu erheben und in nicht personenbezogener Form an
den Medizinischen Dienst Bund zu übermitteln. [[law:sgb_11:53d#abs_2_7|7]]Der Medizinische Dienst
Bund wertet die übermittelten Daten unter fachlicher Beteiligung der
Medizinischen Dienste aus. [[law:sgb_11:53d#abs_2_8|8]]Die Richtlinien nach Satz 1 sind für die
Medizinischen Dienste verbindlich und bedürfen der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_11:53d#abs_2_9|9]]Beanstandungen des
Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
Frist zu beheben.
(3)[[law:sgb_11:53d#abs_3_1|1]] Der Medizinische Dienst Bund erlässt unter Beachtung des geltenden
Leistungs- und Leistungserbringungsrechts im Benehmen mit dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen und unter fachlicher Beteiligung
der Medizinischen Dienste Richtlinien
1. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung
nach § 17 Absatz 1 sowie zur Qualitätssicherung der Begutachtung,
2. zur Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung bei
ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen
Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und die Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 und der häuslichen Krankenpflege
nach § 37 Absatz 2 des Fünften Buches beziehen, die hälftigen Kosten
zu tragen hat, nach § 17 Absatz 1b,
3. zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die
Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste nach § 112a,
4. zur Durchführung der Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten
Leistungen und deren Qualität nach § 114a Absatz 7 sowie zur
Qualitätssicherung der Qualitätsprüfung,
5. zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen im
Fall guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen nach
§ 114c Absatz 1,
6. zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten und
7. zu den von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichten und
Statistiken.
[[law:sgb_11:53d#abs_3_2|2]]Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für
Gesundheit sie genehmigt. [[law:sgb_11:53d#abs_3_3|3]]Beanstandungen des Bundesministeriums für
Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. [[law:sgb_11:53d#abs_3_4|4]]Die
Richtlinien nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 sind für die Medizinischen
Dienste und die Pflegekassen verbindlich. [[law:sgb_11:53d#abs_3_5|5]]Die Richtlinie nach Satz 1
Nummer 7 ist für die Medizinischen Dienste verbindlich.