[[{}law:sgb_11:53d|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:55|→]]
=== § 54 Grundsatz ===
(1)[[law:sgb_11:54#abs_1_1|1]] Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie
sonstige Einnahmen gedeckt.
(2)[[law:sgb_11:54#abs_2_1|1]] Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von
den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur
Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. [[law:sgb_11:54#abs_2_2|2]]Die Beiträge sind für jeden
Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts
Abweichendes bestimmt. [[law:sgb_11:54#abs_2_3|3]]Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche
zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen.
(3)[[law:sgb_11:54#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten
entsprechend.