[[{}law:sgb_11:53d|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:55|→]] === § 54 Grundsatz === (1)[[law:sgb_11:54#abs_1_1|1]] Die Mittel für die Pflegeversicherung werden durch Beiträge sowie sonstige Einnahmen gedeckt. (2)[[law:sgb_11:54#abs_2_1|1]] Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55) erhoben. [[law:sgb_11:54#abs_2_2|2]]Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. [[law:sgb_11:54#abs_2_3|3]]Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu 30 und das Jahr zu 360 Tagen anzusetzen. (3)[[law:sgb_11:54#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Buches gelten entsprechend.