[[{}law:sgb_11:54|←]][[{}law:sgb_11|↑]][[{}law:sgb_11:55a|→]]
=== § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_11:55#abs_1_1|1]] Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2,
bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. [[law:sgb_11:55#abs_1_2|2]]Die
Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1
ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates anzupassen. [[law:sgb_11:55#abs_1_3|3]]Für Personen, bei denen § 28
Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des
Beitragssatzes nach Satz 1.
[[law:sgb_11:55#abs_1_4|4]](1a) Die Bundesregierung darf den Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1
ausschließlich zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit der
sozialen Pflegeversicherung anpassen, wenn der Mittelbestand der
sozialen Pflegeversicherung absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut
Haushaltsplänen der Pflegekassen zu unterschreiten droht; mehrere
Anpassungen durch Rechtsverordnung dürfen insgesamt nicht höher als
0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich
festgesetzten Beitragssatz liegen. [[law:sgb_11:55#abs_1_5|5]]Die Rechtsverordnung nach Absatz 1
Satz 2 ist dem Bundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat
zuzuleiten. [[law:sgb_11:55#abs_1_6|6]]Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder
abgelehnt werden. [[law:sgb_11:55#abs_1_7|7]]Der Beschluss des Bundestages wird der
Bundesregierung zugeleitet. [[law:sgb_11:55#abs_1_8|8]]Hat sich der Bundestag nach Ablauf von
drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr
befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat
zugeleitet.
(2)[[law:sgb_11:55#abs_2_1|1]] Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360
der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten
Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen
(Beitragsbemessungsgrenze).
(3)[[law:sgb_11:55#abs_3_1|1]] Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für
Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. [[law:sgb_11:55#abs_3_2|2]]Lebensjahr
vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6
Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). [[law:sgb_11:55#abs_3_3|3]]Satz 1 gilt
nicht für Mitglieder, die vor dem 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_4|4]]Januar 1940 geboren wurden, für
Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. [[law:sgb_11:55#abs_3_5|5]]Satz 1 gilt auch nicht für
Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer
2 und 3 des Ersten Buches. [[law:sgb_11:55#abs_3_6|6]]Für diese reduziert sich der Beitragssatz
nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum
fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25
Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige
Kind das 25. [[law:sgb_11:55#abs_3_7|7]]Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; bei der
Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die
das 25. [[law:sgb_11:55#abs_3_8|8]]Lebensjahr vollendet haben. [[law:sgb_11:55#abs_3_9|9]]Satz 4 gilt auch für Eltern, die
das 23. [[law:sgb_11:55#abs_3_10|10]]Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
[[law:sgb_11:55#abs_3_11|11]](3a) Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren
müssen gegenüber der beitragsabführenden Stelle, bei Selbstzahlern
gegenüber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die
Angaben nicht bereits bekannt sind. [[law:sgb_11:55#abs_3_12|12]]Der Spitzenverband Bund der
Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet
sind. [[law:sgb_11:55#abs_3_13|13]]Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind
berechtigt, entsprechende Nachweise anzufordern.
[[law:sgb_11:55#abs_3_14|14]](3b) Nachweise für vor dem 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_15|15]]Juli 2023 geborene Kinder wirken vom 1.
[[law:sgb_11:55#abs_3_16|16]]Juli 2023 an; erfolgt der Nachweis für zwischen dem 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_17|17]]April 2023 und
dem 30. [[law:sgb_11:55#abs_3_18|18]]Juni 2023 geborene Kinder innerhalb von drei Monaten nach der
Geburt des Kindes, gilt der Nachweis in Bezug auf den Beitragszuschlag
für Kinderlose mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht.
[[law:sgb_11:55#abs_3_19|19]]Nachweise für Kinder, die im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_20|20]]Juli 2023 bis zum 30.
[[law:sgb_11:55#abs_3_21|21]]Juni 2025 geboren werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
[[law:sgb_11:55#abs_3_22|22]]Erfolgt der Nachweis für ab dem 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_23|23]]Juli 2025 geborene Kinder innerhalb
von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit
Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der
Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der
Nachweis erbracht wird; für Nachweise, die im Verfahren nach Absatz 3c
Satz 1 abgerufen werden, gilt Satz 2.
[[law:sgb_11:55#abs_3_24|24]](3c) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein
möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches
Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird bis zum 31. [[law:sgb_11:55#abs_3_25|25]]März 2025 ein
digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der
Elterneigenschaft und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
entwickelt. [[law:sgb_11:55#abs_3_26|26]]Die Bundesregierung berichtet bis zum 31. [[law:sgb_11:55#abs_3_27|27]]Dezember 2023
über den Stand der Entwicklung des digitalen Verfahrens.
[[law:sgb_11:55#abs_3_28|28]](3d) Können die Abschläge nach Absatz 3 Satz 4 und 5 von den
beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_29|29]]Juli
2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens
bis zum 30. [[law:sgb_11:55#abs_3_30|30]]Juni 2025 zu erstatten. [[law:sgb_11:55#abs_3_31|31]]In dem Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:55#abs_3_32|32]]Juli 2023
bis zum 30. [[law:sgb_11:55#abs_3_33|33]]Juni 2025 gilt der Nachweis unbeschadet des Absatzes 3a
auch dann als erbracht, wenn das Mitglied auf Anforderung der
beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse die erforderlichen
Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitteilt.
(4)[[law:sgb_11:55#abs_4_1|1]] Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 gehören nicht
1. [[law:sgb_11:55#abs_4_2|2]]Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen
erreicht hat,
2. [[law:sgb_11:55#abs_4_3|3]]Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder der
Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Elternteil des Kindes bereits die
in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das
Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen
Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
(5)[[law:sgb_11:55#abs_5_1|1]] Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zugleich
Bürgergeld beziehen, sowie mitarbeitende Familienangehörige Mitglied
der landwirtschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abweichend von
den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags auf den
Krankenversicherungsbeitrag, den sie nach den Vorschriften des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem
Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen haben,
erhoben. [[law:sgb_11:55#abs_5_2|2]]Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des
Beitragssatzes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem um den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des
Fünften Buches. [[law:sgb_11:55#abs_5_3|3]]Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag
für Kinderlose nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt und handelt es sich nicht
um Mitglieder, die vor dem 1. [[law:sgb_11:55#abs_5_4|4]]Januar 1940 geboren wurden und nicht um
Wehr- und Zivildienstleistende, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2
um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose zu dem
Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1. [[law:sgb_11:55#abs_5_5|5]]Sind die Voraussetzungen für einen
Abschlag nach Absatz 3 Satz 4 und 5 erfüllt und handelt es sich nicht
um Wehr- und Zivildienstleistende, reduziert sich der Zuschlag nach
Satz 2 um das Verhältnis des Abschlags zu dem Beitragssatz nach Absatz
1 Satz 1; § 59a Satz 2 findet keine Anwendung auf mitarbeitende
Familienangehörige.