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=== § 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung ===
(1)[[law:sgb_11:55a#abs_1_1|1]] Die beitragsabführenden Stellen, die zur Berücksichtigung von Zu-
oder Abschlägen verpflichtet sind, und die Pflegekassen rufen beim
Bundeszentralamt für Steuern die für die Beitragssatzermittlung nach §
55 Absatz 3 und 3a erforderlichen Daten in einem automatisierten
Verfahren ab. [[law:sgb_11:55a#abs_1_2|2]]Der Datenabruf der beitragsabführenden Stellen und der
Pflegekassen beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt über die
zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes. [[law:sgb_11:55a#abs_1_3|3]]Für nicht an
die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes angebundene
beitragsabführende Stellen erfolgt der Datenabruf über die Datenstelle
der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches;
diese leitet die Daten über die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes weiter.
(2)[[law:sgb_11:55a#abs_2_1|1]] Die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes kann die
bereits eingerichteten Datenübermittlungswege und die Identifikation
der Kommunikationspartner, die sie bereits im Rahmen ihrer Tätigkeiten
nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Finanzverwaltungsgesetzes
nutzt, auch für dieses automatisierte Übermittlungsverfahren nutzen.
[[law:sgb_11:55a#abs_2_2|2]]Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung
sowie zur Ausübung der Fachaufsicht, wird durch
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt.
(3)[[law:sgb_11:55a#abs_3_1|1]] Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen erheben die
zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds
erforderlichen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern. [[law:sgb_11:55a#abs_3_2|2]]Dazu melden
sie das beitragspflichtige Mitglied zu dem Abrufverfahren beim
Bundeszentralamt für Steuern an. [[law:sgb_11:55a#abs_3_3|3]]Die Anmeldung erfolgt unter Angabe
der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
und des Geburtsdatums des beitragspflichtigen Mitglieds über die
zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes oder in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 über die Datenstelle der
Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches. [[law:sgb_11:55a#abs_3_4|4]]Die
beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen sind berechtigt, die
für steuerliche Zwecke erhobene steuerliche Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung sowie das Geburtsdatum des
beitragspflichtigen Mitglieds für das automatisierte
Übermittlungsverfahren zu nutzen. [[law:sgb_11:55a#abs_3_5|5]]Die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes und die Datenstelle der Rentenversicherung
nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches sind für die
Identifikation der am Verfahren beteiligten Kommunikationspartner
zuständig.
(4)[[law:sgb_11:55a#abs_4_1|1]] Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zum Nachweis der
Elterneigenschaft sowie die zur Ermittlung der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder erforderlichen Daten, soweit diese vom
Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des
Einkommensteuergesetzes für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges
gespeichert werden, einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den
sie zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes zu übermitteln. [[law:sgb_11:55a#abs_4_2|2]]Die Daten sind von der
zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die
beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weiterzuleiten. [[law:sgb_11:55a#abs_4_3|3]]In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der
zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes über die
Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des
Sechsten Buches.
(5)[[law:sgb_11:55a#abs_5_1|1]] Das Bundeszentralamt für Steuern speichert den Datenabruf nach
Absatz 3 und die Datenübermittlung nach diesem Absatz und nach den
Absätzen 4 und 6 in seiner Datenbank. [[law:sgb_11:55a#abs_5_2|2]]Ergibt sich eine Änderung bei
der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder des beitragspflichtigen Mitglieds nach § 55 Absatz 3,
übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern einen Datensatz mit den
geänderten Daten einschließlich des Gültigkeitszeitraumes, für den sie
zu berücksichtigen sind, an die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes. [[law:sgb_11:55a#abs_5_3|3]]Die Änderungsmitteilungen werden gesammelt
einmal im Kalendermonat übermittelt. [[law:sgb_11:55a#abs_5_4|4]]Die Änderungsmitteilung wird von
der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an die
beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse weitergeleitet. [[law:sgb_11:55a#abs_5_5|5]]In den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 erfolgt die Weiterleitung von der
zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes über die
Datenstelle der Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 Satz 1 des
Sechsten Buches. [[law:sgb_11:55a#abs_5_6|6]]Liegt eine Abmeldung nach Absatz 6 vor, ist eine
Änderungsmitteilung nicht zu übermitteln.
(6)[[law:sgb_11:55a#abs_6_1|1]] Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Abruf nach Absatz 1 Satz 1
meldet die beitragsabführende Stelle oder die Pflegekasse das Mitglied
vom automatisierten Abrufverfahren über die zentrale Stelle nach § 81
des Einkommensteuergesetzes oder über die Datenstelle der
Rentenversicherung nach § 145 Absatz 1 des Sechsten Buches innerhalb
von sechs Wochen beim Bundeszentralamt für Steuern ab. [[law:sgb_11:55a#abs_6_2|2]]Das
Bundeszentralamt für Steuern hat den gespeicherten Datensatz innerhalb
von 24 Monaten zu löschen.
(7)[[law:sgb_11:55a#abs_7_1|1]] § 30 der Abgabenordnung steht dem automatisierten
Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 nicht entgegen. § 93c
der Abgabenordnung ist für das Übermittlungsverfahren nach den
Absätzen 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(8)[[law:sgb_11:55a#abs_8_1|1]] Das Nähere zum Verfahren sowie zum Aufbau und zum Inhalt der
Datensätze für die Anmeldung nach Absatz 3, den Datenabruf nach Absatz
4, die Änderungsmitteilung nach Absatz 5 und die Abmeldung nach Absatz
6 für die beitragsabführenden Stellen mit Ausnahme der Arbeitgeber
regeln das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche
Rentenversicherung Bund und der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
in Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft zu genehmigen sind; die
Bundesorganisationen der beitragsabführenden Stellen sind vorher
anzuhören.
(9)[[law:sgb_11:55a#abs_9_1|1]] Die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen verarbeiten
die nach den Absätzen 4 und 5 übermittelten Angaben ausschließlich für
die Beitragssatzermittlung nach § 55 Absatz 3 und den Nachweis der
Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
nach § 55 Absatz 3a.
(10)[[law:sgb_11:55a#abs_10_1|1]] Eine Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 ist ab dem 1.
[[law:sgb_11:55a#abs_10_2|2]]April 2025 zulässig. [[law:sgb_11:55a#abs_10_3|3]]Für Zwecke der Einführung der automatisierten
Datenübermittlung bei den beteiligten Stellen ist eine frühere
Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig.