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=== § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern ===
(1)[[law:sgb_11:55b#abs_1_1|1]] Die Pflegekasse hat ab dem 1. [[law:sgb_11:55b#abs_1_2|2]]Juli 2025 für Selbstzahler bei
Beginn einer Mitgliedschaft eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3
über die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das
Bundeszentralamt für Steuern zu richten. [[law:sgb_11:55b#abs_1_3|3]]Bei Ende der Mitgliedschaft
hat sie eine Meldung nach § 55a Absatz 6 zu erstatten. [[law:sgb_11:55b#abs_1_4|4]]Bei Beginn der
Mitgliedschaft hat die Meldung innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen;
die Abmeldung erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der
Mitgliedschaft. [[law:sgb_11:55b#abs_1_5|5]]In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
1. das Geburtsdatum des Mitglieds,
2. die steuerliche Identifikationsnummer des Mitglieds nach § 139b der
Abgabenordnung,
3. der Tag des Beginns oder des Endes der Mitgliedschaft,
4. die Kundennummer der Pflegekasse bei der zentralen Stelle nach § 81
des Einkommensteuergesetzes.
[[law:sgb_11:55b#abs_1_6|6]]Bei Meldung des Beginns der Mitgliedschaft hat das Bundeszentralamt
für Steuern über die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes der Pflegekasse unverzüglich die auf den Tag
des Beginns der Mitgliedschaft bezogenen erforderlichen Daten zum
Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1
und 2 zu übermitteln. [[law:sgb_11:55b#abs_1_7|7]]Änderungen bei der Elterneigenschaft oder der
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder während einer laufenden
Mitgliedschaft werden der Pflegekasse nach Maßgabe des § 55a Absatz 5
mitgeteilt.
(2)[[law:sgb_11:55b#abs_2_1|1]] Die Pflegekassen müssen ab dem 1. [[law:sgb_11:55b#abs_2_2|2]]Juli 2025 für Selbstzahler, die
bereits vor diesem Zeitpunkt in diesem Status Mitglied der sozialen
Pflegeversicherung waren, eine Meldung entsprechend Absatz 1
erstatten. [[law:sgb_11:55b#abs_2_3|3]]Die Meldung hat spätestens bis zum 31. [[law:sgb_11:55b#abs_2_4|4]]Dezember 2025 zu
erfolgen. [[law:sgb_11:55b#abs_2_5|5]]Bei Pflegekassen, die im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_11:55b#abs_2_6|6]]Juli 2023 bis zum
30\. [[law:sgb_11:55b#abs_2_7|7]]Juni 2025 sich weder die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der
Kinder nach § 55 Absatz 3a Satz 1 haben nachweisen lassen noch an dem
Nachweisverfahren nach § 55 Absatz 3d Satz 2 teilgenommen haben,
erstreckt sich die Meldung auf den gesamten genannten Zeitraum."